STEUERRECHT: Zinsen beim Wechsel der Veranlagungsart (§ 233 AO)

Wenn das Finanzamt beim Wechsel der Veranlagungsart Zinsen berechnen möchte (§ 233 AO).

Der Fall ist eigentlich ganz einfach. Steuerberater fertigt eine Steuererklärung für seine Mandanten (Eheleute). Bei der ersten Berechnung wählt er die Veranlagungsart Zusammenveranlagung. 

Dies soll laut Berechnung das günstigste Ergebnis für die Eheleute sein. Dann ergeben sich Änderungen beim Ehemann. Der Ehemann hat freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte.

Im Rahmen eines Einspruchs gegen den Einkommensteuerbescheid wechselt der Steuerberater wieder die Veranlagungsart. Er optiert jetzt für die getrennte Veranlagung. Und nun kommt ein Bescheid des Finanzamtes. Das Finanzamt berechnet nachträglich Zinsen. Gegenstand der Zinsberechnung ist die komplizierte Vorschrift des § 233a AO. 

Ergebnis:

Es sind 2.300,00 EUR nachzuzahlen. Dies trotz entsprechender Vorauszahlungsbescheide und der darauf (vollständig) geleisteten Vorauszahlungen. Auch ein weiterer Wechsel der Veranlagungsart, also zurück, würde hieran nichts ändern. Die Zinsen wären zunächst angefallen.

Prinzipiell ein Fall für die Haftpflicht des Steuerberaters.

Im Klageverfahren wendet sich der Steuerpflichtige gegen die Mehrbelastung. Der Steuerberater trägt nunmehr vor und bezieht sich dabei auf die Vorauszahlungsbescheide. Diese seien ohne Festlegung auf die Veranlagungsart ergangen. Daher könnten bei einem zulässigen Wechsel der Veranlagungsart keine zusätzlichen Zinsen entstehen.

Deshalb seien gemäß § 233 Abs. 3 S. 1 AO auch die Vorauszahlungen zu berücksichtigen.

Die Folge: 

Hinweis des Finanzgerichtes an das Finanzamt, das Finanzamt hebt diese Zinsfestsetzung auf. 

Der Steuerpflichtige erklärt die Sache für erledigt und beantragt, dem Finanzamt die Kosten aufzuerlegen. Die Kostenentscheidung ergeht zulasten des Finanzamtes. Das Finanzamt hätte auch schon im Einspruchsverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Zinsen erkennen können. Daher hätte es auch die Kosten des Verfahrens zu tragen. 


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden


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