STEUERRECHT: Wareneinsatz (Einkaufspreis) und Rohgewinnaufschlag

Wie sich der Wareneinsatz (Einkaufspreis) bei einem unterstellten Rohgewinnaufschlag berechnet.

Im Rahmen der Nachkalkulation einer Betriebsprüfung ist der Rohgewinnaufschlag der Teil des Verkaufspreises, der dem Preis für die Ware „draufgeschlagen“ wird, um den Umsatz zu berechnen, den die Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen unterstellt, nicht in seiner Buchhaltung erfasst zu haben. 

Ein Betriebsprüfungsbericht (aus 2013) liest sich hier wie folgt: 

„(…) Der beigefügten Anlage können Sie entnehmen, dass ich aufgrund der durchgeführten Getränkekalkulation für das Kalenderjahr 2010 eine Kalkulationsdifferenz i.H.v. 69.222 EUR festgestellt habe. Ich bitte hierzu um Ihre Stellungnahme. (…).“

Unten, und etwas versteckt, findet sich in der Tabelle, die der Betriebsprüfer mit Schreiben vom 16.05.2013  übersendet, folgende Berechnung:

Übriger Umsatz (brutto) in EUR 166.880, Rohgewinnaufschlagsatz in % 670,23. (..).“

Was bedeutet das nun? Zunächst einmal unterstellt die Betriebsprüfung dem Steuerpflichtigen einen Rohgewinn in Höhe von 670 %.  

Wie hoch ist aber dann der Einkaufspreis, den die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen unterstellt? 

Der Steuerpflichtige verkauft ein Schnitzel mit Bratkartoffeln und Salat für 9,90 EUR. In einem ersten Schritt ist davon zunächst die Umsatzsteuer herauszurechnen. Das würde also bedeuten 9,90 EUR × 100 geteilt durch 119. Danach ergibt sich ein Betrag von 8,32 EUR.

Falsch wäre es nun, den Betrag von 8,32 EUR durch 6,7 (=670 % Rohgewinnaufschlag) zu teilen. Wird ein Rohgewinnaufschlag von 670 % berechnet, bedeutet dies Rohgewinn ZUZÜGLICH Einkaufspreis, also 670 % plus 100 %. Der Einkaufspreis entspricht 100 %.  

Demnach ist der Einkaufspreis (also 100 %) dem Rohgewinn (also 670 %) hinzuzurechnen. Der Betrag von 8,32 EUR ist also durch 7,7 zu teilen (670 % +100 %). Teilt man 8,32 EUR durch 7,7, ergeben sich 1,08 EUR.  

Das bedeutet also, dass die Betriebsprüfung bei einem Speisegericht von 9,90 EUR mit einem angenommenen Rohgewinnaufschlag von 670 % unterstellt, der Einkauf (also Schnitzel, Kartoffeln und Salat) habe den Steuerpflichtigen lediglich 1,08 EUR gekostet.  

Schlägt man in der Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums von 2012 nach, wird dort für Gast-, Speise- und Schankwirtschaften ein Rohgewinnaufschlag von 186 % bis 400 % angegeben. Demnach bewegt sich ein Rohgewinnaufschlag von 670 % außerhalb der Richtwertsammlung und bedürfte einer besonderen Begründung.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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