VERSICHERUNGSRECHT: Wann lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung?

Für die Frage, ob sich eine Rechtsschutzversicherung lohnt, kommt es darauf an, wer diese Frage stellt.

Oftmals haben Selbstständige eine sogenannte Rechtsschutzversicherung. Allerdings handelt es sich dabei um eine Versicherung, die vieles beinhaltet, bloß keinen Vertragsrechtsschutz. In acht von zehn Fällen geht es aber bei einem Selbstständigen nur und ausschließlich um vertragliche Streitigkeiten. Insoweit ist eine teure Rechtsschutzversicherung hier nicht sehr nützlich. Eine Rechtsschutzversicherung für Selbstständige/Gewerbetreibende, die einen Vertragsrechtsschutz beinhaltet, kostet mindestens 1.000,00 EUR im Monat. Demnach wäre es für einen Gewerbetreibenden billiger, eine GmbH oder UG zu gründen, bei der die Rechtsform selbst, vielleicht sogar eine spezielle Betriebsgesellschaft, nicht kalkulierbare Risiken abfängt.

Bei Arbeitnehmern sieht es anders aus. Hier lohnt sich eine Rechtsschutzversicherung immer, im Bereich Arbeitsrecht und Mietrecht unbeschränkt und federt erhebliche Kostenrisiken ab. Arbeitsgerichtliche Verfahren haben rasant einen hohen Streitwert und dabei muss jede Partei, ob sie gewinnt oder verliert, ihren Anwalt selbst tragen.

Hierfür ist eine Arbeitsrechtsschutzversicherung ein absolutes Muss, möchte man nicht schon von vornherein einen fast nicht aufzuholenden Nachteil dadurch erleiden, weil man sich die Vertretung seiner Rechte einfach nicht leisten kann, weil Anwaltskosten etwa so hoch wie der eingeklagte Lohn selbst sind. Weiter ist zu bedenken, dass alle arbeitsgerichtlichen Verfahren faktisch IMMER darauf hinauslaufen, einen Vergleich abzuschließen. Der Abschluss eines Vergleiches erhöht aber nochmals die Rechtsanwaltskosten, da dann noch eine zusätzliche Vergleichsgebühr anfällt.

In anderen Bereichen kann eine Versicherung von Vorteil sein, muss es aber nicht. Am ehesten noch eine Verkehrsrechtsschutz.

Zu beachten ist noch ein anderer Aspekt:

Einigen sich die Parteien vor Gericht, darf sich diese Einigung nicht auf Kosten erstrecken, denn dann erhebt die Rechtsschutzversicherung den Einwand einer Obliegenheitsverletzung gegen den eigenen Versicherungsnehmer. Danach würde dieser nämlich einen Vergleich zulasten der Versicherung abgeschlossen haben und die Versicherung würde sich weigern, die Kosten zu übernehmen.

Dafür hält die ZPO eine einfache Lösung bereit. Die Parteien bitten das Gericht, um eine Entscheidung nach § 91a ZPO über die Kosten zu entscheiden.

Um dem Gericht hier die Entscheidung zu erleichtern, erscheint es angebracht, auch in einer aussichtslosen Prozesslage z.B. eine mündliche Einigung (des schriftlichen Gegenteils) zu behaupten. Um Berufungsgründe auszuschließen, wäre das Gericht zunächst gehalten gewesen, eine Beweisaufnahme durchzuführen. Erst danach schließen die Parteien ihren Vergleich im Termin.

Da zumindest (theoretisch) noch eine Beweisaufnahme offenstand, bestand auch ein theoretisches Prozessrisiko der anderen Seite und deshalb sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Dieser Weg ist auch dann durch die Rechtsschutzversicherung nicht mehr angreifbar.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden


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