PROZESSRECHT: Vorgehensweise bei “vergessenem Antrag” im Urteil

Manchmal kann ein Gericht im Urteil einen Antrag der Klagepartei vergessen. Enthält die Klageschrift z. B. nicht alle Anträge – weil dem Rechtsanwalt erst später auffällt, dass er etwa die außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung vergessen hat – und ergänzt er seine Klage in einem weiteren Schriftsatz oder zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung, kann es auch dem Gericht passieren, dass es den Antrag übersieht.

Kommt dann das Urteil, ist ein Tatbestandsberichtigungsantrag (§ 320 ZPO) in Kombination mit einem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) erforderlich.

(Erst muss der Tatbestand berichtigt werden, dann kommt die Urteilsergänzung.)

Der Antrag auf Urteilsergänzung erklärt sich von selbst, der Antrag auf Tatbestandsberichtigung nicht sofort.

Er ist aber ebenfalls erforderlich, weil das Gericht den fehlenden Antrag natürlich auch nicht in den Tatbestand aufgenommen hat. Und hier gilt nur eine Zweiwochenfrist nach Zustellung des Urteils, § 321 Abs. 2 ZPO.

Ist die Zweiwochenfrist abgelaufen, entfällt die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des vergessenen Antrags gewesen ist. Einziger Ausweg ist dann nur noch, den Antrag in der Berufung neu zu stellen (Klageerweiterung) – aber nur wenn der Rechtsstreit wegen anderer Teile des Prozessstoffs noch in der Berufungsinstanz anhängig ist (so BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005, Az. VIII ZR 133/04, Rn. 19).


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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