Bei falscher Belehrung kann der Widerruf gemäß §§ 355, 358 BGB auch die Altverträge erreichen, weil diese wegen des jeweiligen Ablöseauftrages noch nicht erloschen sind.
Nach vorherrschender Rechtsprechung bezieht sich der Widerruf eines Verbraucherdarlehens (in Verbindung mit einer Restschuldversicherung) bei falscher Widerrufsbelehrung nur auf den letzten Vertrag. Vorangegangene Verträge sind durch Vereinbarung (Ablöseaufträge) schon erloschen. Sie erreicht der Widerruf nicht mehr, weil sie rechtlich nicht mehr existent sein sollen.
Auszug aus einem Ablöseauftrag:
„Sollte der Neukredit nicht zu Stande kommen oder von mir wirksam widerrufen werden, so soll die Kündigung der Altverträge rückwirkend entfallen und diese in dem Stand fortgeführt werden, in welchem sie sich befänden, wenn ich die Kündigung nicht ausgesprochen hätte.“
Dies kann jedoch dann nicht der Fall sein, wenn der Ablöseauftrag den Altvertrag nicht sofort zum Erlöschen bringt („sollte (..) widerrufen werden“) und selbst unter der aufschiebenden Bedingung einer wirksamen Belehrung („wirksam widerrufen“) steht.
Diesen Ansatz hat die Kanzlei Römmelt erstmals vor dem Landgericht Wuppertal vorgetragen. Auf den Hinweis des Landgerichts Wuppertal, seine Rechtsprechung ändern zu wollen, hat die TARGOBANK den Widerruf auch für die Altverträge anerkannt.
Sollte sich dieser Ansatz durchsetzen, hätte dies erhebliche Auswirkungen. Sämtliche Ketten-Darlehensverträge der bekannten Verbraucher-Banken benutzen ähnliche Formulierungen in ihren Ablöseaufträgen.
Auf der anderen Seite leiden die meisten Altverträge unter falschen Widerrufsbelehrungen.
Verbraucher hätten daher nun (erstmals) die realistische Möglichkeit, Ketten-Darlehensverträge wegen falscher Widerrufsbelehrung zu widerrufen und diesen Widerruf auch auf schon abgewickelte Darlehensverträge zu erstrecken.
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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden