DARLEHENSRECHT: Strategie zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung (bei bankseitiger Kündigung)

1. Möglichkeit: Verweis auf BGH, Urteil v. 17.1.13 (XI ZR 512/11)
Der Nachweis eines höheren Schadens nach § 497 Abs. 2 BGB ist danach durch § 503 Abs. 2 BGB begrenzt, der einen Verzugszinssatz mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz festschreibt. Deswegen soll § 503 Abs. 2 BGB eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung ausschließen.

Falls die Bank entgegnet, es würde sich bei dem Urteil vom 17.1.13 nur um ein Anerkenntnisurteil handeln, wäre darauf hinzuweisen, dass sich der Sachverhalt aus dem vorangegangenen Urteil des OLG Frankfurt ergibt und damit die Unzulässigkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung in Rechtskraft erwachsen ist.

 

2. Möglichkeit: Widerruf wegen unwirksamer Widerrufsbelehrung
Für eine nach dem 1. November 2002 abgeschlossene (Bau-)Finanzierung kann bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden (§§ 495, 355 BGB).

Eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung kann in Form einer falschen Fristbelehrung, eines fehlerhaften Hinweises auf die Rechtsfolgen sowie eines fehlerhaften Hinweises auf ein verbundenes Geschäft vorliegen.

Der Widerruf wandelt den Darlehensvertrag dann in ein Rückgewährverhältnis um (§§ 357 Abs. 1 Satz 1, 346, 348 BGB). Die Bank muss Zins- und Tilgungsleistungen erstatten.

Allerdings ist nachzuweisen, dass der marktübliche Zinssatz für ein vergleichbares Darlehen zur Zeit des Vertragsabschlusses niedriger war. Wegen § 495 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 BGB dürfte dies im Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 12.06.2014 (andere Regelung) für alle Darlehen ohne Grundpfandrecht nicht möglich sein.

Dabei soll ein Darlehensnehmer auch Zinsen für seine Zins- und Tilgungsleistungen verlangen können (so das OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Az.  I 6 U 64/12,  Rn. 38).


Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



Schreibe einen Kommentar