PROZESSRECHT: Prozesskostenhilfe – auf den Zeitpunkt kommt es an

Wer sich frühzeitig eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe sichern möchte, der sollte diese gleichzeitig mit der Klageerhebung oder Erwiderung einreichen. Zwar wird allgemein die Auffassung vertreten, dass ein Antrag auf Prozesskostenhilfe auch bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz möglich ist, in der Praxis ergeben sich jedoch Unterschiede.

Wer zum Beispiel erst nach der mündlichen Verhandlung, in der das Gericht angegeben hat, dass es die Klage (irrigerweise) abweisen werde, einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, läuft Gefahr, dass dieser abgelehnt wird und auch das Beschwerdegericht die Prozesskostenhilfe nicht gewähren wird.

So hat das OLG Düsseldorf in einem aktuellen Beschluss vom 08. Februar 2013, 1- 6 W 33/1, entschieden:

„(..) Im Grundsatz ist allerdings davon auszugehen, dass das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Erfolgsaussicht die zwischenzeitlich eingetretene Rechtskraft der in der Hauptsache ergangenen Entscheidung zu beachten hat. Zwar wirkt diese nach § 322 Abs. 1 ZPO nur zwischen den Parteien und nur insoweit, als über denselben Streitgegenstand entscheiden worden ist, wohingegen im Rahmen des Verfahrens zwischen dem rechtssuchenden Antragsteller und der Staatskasse über die Gewährung von Prozesskostenhilfe darüber zu entscheiden ist, ob ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe als staatliche Sozialleistung besteht. Die Rechtskraft bezweckt aber nicht nur den Schutz der Parteien vor erneuter gerichtlicher Inanspruchnahme, sondern dient der Sicherung des Rechtsfriedens im Allgemeinen, indem abweichende Entscheidungen zur selben Streitfrage vermieden werden sollen, und auch der Funktionsfähigkeit der Gerichte. Aus der materiellen Rechtskraft folgt daher über das Verbot der wiederholten Entscheidung über denselben Streitgegenstand hinaus auch eine Bindungswirkung der Entscheidung, soweit diese für eine weitere Entscheidung vorgreiflich ist. Die Entscheidung in der Hauptsache hat demnach Bindungswirkung zumindest dann, wenn es für den Anspruch auf Prozesskostenhilfe auf die Erfolgsaussicht der Klage ankommt. Insoweit stimmen die zu beurteilenden Fragen überein und ist die Hauptsacheentscheidung für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe vorgreiflich. Durch diese Bindungswirkung wird vermieden, dass das Rechtsmittelgericht in einem Nebenverfahren zu einem der rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung widersprechenden Ergebnis gelangt. (..).“


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden


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