ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT: Öffentliche Zustellung bei PfÜB – negative EMA-Auskunft ausreichend

Bei der Zustellung eines PfÜB durch öffentliche Zustellung ist die Vorlage aktueller Auskünfte des Einwohnermeldeamts ausreichend. Wer  einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zustellen möchte, kann laut BGH-Beschluss vom 14. 2. 2003 – IXa ZB 56/03 unter erleichterten Voraussetzungen agieren.

“ (..) Die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und einer rechtsmittelfähigen Entscheidung berühren unmittelbar das rechtliche Gehör ….(aber)…vor Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird er (der Schuldner) grundsätzlich nicht gehört (§ 834 ZPO). Dessen Zustellung an ihn ist – wie sich aus § 829 Abs. 3 ZPO ergibt – für die Wirksamkeit der Pfändung unwesentlich (BGH, Urt. v. 18. November 1999 – IX ZR 420/97, NJW 2000, 730). …..Ohne Zustellung werde ….keine Fristen für eine sofortige Beschwerde in Gang gesetzt, so daß der Schuldner, sobald er vom Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfährt, seine Rechte im Zwangsvollstreckungsverfahren noch geltend machen kann. Hinzu kommt, daß ein meldeamtlich unbekannt verzogener Schuldner, wenn gegen ihn ein Vollstreckungstitel vorliegt, mit einer Zwangsvollstreckung rechnen muß und durch einen Verstoß gegen die Meldevorschriften selbst dazu beiträgt, daß er für den Gläubiger nicht mehr erreichbar ist. (..).“


Zum Erfordernis der Nachforschungen: “ (..) Ein Schuldner, der sich der drohenden Zwangsvollstreckung dadurch entzieht, daß er seinen Wohnsitz wechselt ohne dies dem Einwohnermeldeamt anzuzeigen, wird nur in seltenen Fällen dem früheren Arbeitgeber, dem ehemaligen Vermieter oder den früheren Nachbarn seinen neuen Aufenthaltsort mitteilen. Verwandte des Schuldners, die den neuen Wohnsitz kennen, haben häufig kein Interesse, den Gläubiger bei der Zwangsvollstreckung zu unterstützen. Auch die Polizeidienststelle, die für den früheren Wohnsitz des Schuldners zuständig war, hat üblicherweise keine Erkenntnisse über den neuen. Auskünfte eines Sozialversicherungsträgers zum Aufenthaltsort des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht – mit Ausnahme von Zwangsvollstreckungsverfahren in Unterhaltssachen – vom Gläubiger schon deshalb nicht verlangen, weil ..solche an eine Privatperson wegen des Sozialgeheimnisses nicht erteilt werden dürfen…(..)“.


Kleines Update: Ab 2013 dürften nach § 755 ZPO n.F. zur Ermittlung des Aufenthalts Auskünfte über das das Ausländerzentralregisterm, die Deutsche Rentenversicherungsträger und das Kraftfahrbundesamt eingeholt werden. Erfahrungswerte liegen uns aber nicht noch vor, insbesondere, wie lange ein Gerichtsvollzieher braucht, um alle erforderlichen Einkünfte einzuholen.

Bearbeiter: RA Olaf Römmelt

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