ERBRECHT: Miterbe verklagt Miterbe

Miterbe verklagt Miterbe (Streit in der Erbengemeinschaft)
Kann der Miterbe den anderen Miterben verklagen? –
Antwort: Ja, kann er, § 2039 BGB.

Welche Einwendung kann der Miterbe dem klagenden Miterben entgegenhalten?
Antwort: Der verklagte Miterbe kann sich darauf berufen, dass sein Anteil an der Erbengemeinschaft die Forderung, die der klagende Miterbe geltend macht, abdeckt, er beruft sich damit auf ein Zurückbehaltungsrecht aus § 2042 BGB. Teilweise wird auch vertreten, dass die Klage gegen den Miterben dann treuwidrig ist (MüKo/ Heldrich, § 2039, Rn. 32. 4. Auflage).

Was ist, wenn der klagende Miterbe nicht nur den anderen Miterben verklagt hat, sondern auch dessen Ehefrau?
Antwort: Der verklagte Miterbe kann hier der Führung eines Prozesses gegen die Ehefrau widersprechen und damit dem klagenden Miterben die Prozessführungsbefugnis nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2012, 19 W 2/12).

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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