ARBEITSRECHT: Kündigungsschutzklage und Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung

Warum sollte man als Rechtsanwalt aufseiten der Klägerpartei in einem Kündigungsschutzprozess einer Rücknahme der Kündigung nicht immer zustimmen?

Problem: Zeichnet sich in einem Kündigungsschutzverfahren ab, dass die Klagepartei erfolgreich sein wird, raten Arbeitsgerichte auch dazu, dass der Arbeitgeber auf der Beklagtenseite die Kündigung zurücknimmt.

Problematisch ist schon die Formulierung „Rücknahme“. Tatsächlich ist die Rücknahme einer Kündigung rechtlich nicht möglich. Rechtlich gesehen handelt es sich bei der „Rücknahme“ einer Kündigung vielmehr um das Angebot auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.

Noch viel problematischer ist aber, was die Folge sein kann, wenn man sich auf Klägerseite auf eine Rücknahme der Kündigung einlässt, ihr also zustimmt.

Die Folge ist, dass sich die Kündigungsschutzklage erledigt hat. Beide Parteien werden nur noch den Rechtsstreit für erledigt erklären und das Arbeitsgericht wird eine Kostenentscheidung treffen.

Das bedeutet, das Arbeitsgericht wird dann kein Urteil machen, aus dem hervorgeht, dass zum Zeitpunkt der Kündigung diese unwirksam war und das Arbeitsverhältnis weiterbestand.

Damit würde man sich aber ohne Not dem Vorteil der Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung begeben. Denn mit Rechtskraft des der Kündigungsschutzklage stattgebenden Urteils wäre es einem Arbeitgeber verwehrt, die gleichen Gründe, die er schon für diese Kündigung verwendet hat, später nochmals zu verwenden. 

Zwar gilt das nur für einen identischen Kündigungssachverhalt (BAG, Urteil vom 22. November 2012 · Az. 2 AZR 732/11 Rn. 38), möchte man aber zum Beispiel einen Arbeitnehmer entlassen, weil er zu oft krank ist, und ist der Arbeitgeber bei der ersten Kündigung vor dem Arbeitsgericht gescheitert, könnte er sich bei einem stattgebenden Urteil nicht mehr auf diesen Sachverhalt berufen, möchte er später noch einmal dem Arbeitgeber wegen häufiger Kurzerkrankungen oder einer Langzeiterkrankung kündigen.

Das bedeutet, dass der Verzicht und die Zustimmung zur Rücknahme der Kündigung dazu führen können, dass der gleiche Sachverhalt später nochmals Gegenstand einer Kündigung sein könnte.

Dagegen würde man vorsorgen, indem man seine Zustimmung verweigert und ein streitiges Urteil herbeiführt.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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