ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT: Kontopfändung und Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beim Schuldner

Ist eine Kontopfändung möglich, wenn der Pfändungs – und Überweisungsbeschluss dem Schuldner nicht zugestellt werden kann, aber dem Drittschuldner?

Situation: Pfändungs- und Überweisungsbeschluss soll erlassen werden, aber eine Zustellung des PfÜB ist nicht möglich, da der Schuldner unbekannt verzogen ist.

Lösung (nach BGH, Beschluss vom 14.02.2003, IXa ZB 56/03,  http://lexetius.com/2003,3418.html ):

– PfÜB mit alter Adresse des Schuldners beantragen;

– Zustellung an den Drittschuldner bewirken, da Zustellung an den Schuldner nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Pfändung ist (BGH, Urteil vom 18.11.1999, IX ZR 420/97, Rn. 12; http://lexetius.com/1999,1138.html  );

– nach Mitteilung der Unzustellbarkeit Auskunft vom Einwohnermeldeamt vorlegen und eine öffentliche Zustellung beantragen.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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