VERTRAGSRECHT: GWE-Wirschaftsinformations GmbH – Geld-Zurück auch nach Zahlung

Geld-zurück: Auch nach Unterschrift und Zahlung können Betroffene ihre Leistung zurückfordern und die GWE-Wirtschaftsinformations GmbH auf Rückzahlung des Entgelts verklagen. Hier das nachfolgende Urteil.

Amtsgericht Düsseldorf
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit

des Herrn XY, XXXXXXXXXXXXX, XXXX Köln,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Römmelt, Körnerstr.  8, 40721 Hilden,

gegen
die GWE-Wirtschaftsinformations  GmbH, vertr. d. d. Gf., Haupstr. 34, 40597
Düsseldorf,
Beklagte,

hat das Amtsgericht Düsseldorf
im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung am
13.02.2013
durch die Richterin Srol
für  Recht erkannt:


Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 569,06 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.01.2013 zu zahlen.


Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagtenseite.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.
Der Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf
Rückzahlung von 569,06 EUR zu, § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB.


Nach dem Klägervorbringen erhielt der Kläger, der ein Malergewerbe betreibt, Mitte
Juli 2012 ein Schreiben der Beklagten, das nach Ausgestaltung des Umschlags
sowie des Schreibens selbst den Anschein eines amtlichen Schreibens machte
Tatsächlich ging es um eine vermeintliche Eintragung bei der Beklagten. Einen
amtlichen Vordruck vermittelnd und insoweit einen Irrtum hervorrufend machte der
Kläger ergänzende Angaben in der zweiten Abteilung des Schreibens.


Weiter verlangte die Beklagte unter der Überschrift  „Eintragungsangebot“ die
Überprüfung und korrekte Ausführung der eigenen Daten und setzte dem Kläger
hierfür  eine Frist bis zum 27.07.2012.


Für die weiteren Einzelheiten des Schreibens vom 06.07.2012 wird auf Bl. 6 der Akte
Bezug genommen.


Hierbei erkannte der Kläger nicht, dass es sich um das Angebot eines gewerblichen
Anbieters handelte. Er unterschrieb das Formular der Beklagten, übersandte es per
Fax und überwies nach der Mahnung der Beklagten am 03.09.2012 einen Betrag in
Höhe von 569,06 EUR an die Beklagte, da er davon ausging, einer amtlich
verlangten Obliegenheit nachzukommen.


Diesem Vortrag hat die Beklagtenseite nicht innerhalb der gesetzten Fristen
widersprochen, sodass er gem. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt.
Hieraus folgt der Klageanspruch.


Die Beklagte ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB dazu verpflichtet,  dem Kläger
dasjenige zurückzugewähren, das er in Erfüllung seiner vermeintlichen Vertragspflicht  an die Beklagte geleistet hat. Die Vergütungsregelung der Beklagten
wurde wegen Verstoßes gegen § 305 c Abs. 1 BGB nicht wirksam in den Vertrag mit
einbezogen.


Hierbei kann dahinstehen, ob der Kläger – was das Gericht bereits für  zweifelhaft
erachtet – überhaupt das notwendige Erklärungsbewusstsein bei der Abgabe seines
„Vertragsangebots“ hatte (vgl. AG Düsseldorf  v. 12.09:2012, Az. 37 C 2244/12).

Denn die Entgeltregelung der AGB ist jedenfalls aufgrund ihrer konkreten Einfügung
in das Gesamtbild des Vertragsformulars  nach Ansicht des Gerichts eine
ungewöhnliche und überraschende Bestimmung im Sinne von § 305 c Abs. 1 BGB
und deshalb nicht Vertragsbestandteirgeworden.  Nach § 305 c Abs. 1 BGB werden
Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen,
insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich
sind, dass der Vertragspartner  des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht,
nicht Vertragsbestandteil. Diese Vorschrift  findet nach § 310 BGB auch gegenüber
Unternehmern, im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB, also auch gegenüber dem Kläger,
Anwendung.


Die fragliche Klausel muss dabei im Hinblick auf den typischen Inhalt des zwischen
dem Verwender und dem Vertragspartner  geschlossenen Vertrages aus der Sicht
der angesprochenen Verkehrskreise nach den Gesamtumständen objektiv
ungewöhnlich sein (vgl. LG Rostock, NJW-RR 2008, 1450). Maßgebend sind
insoweit das Gesamtbild des konkreten Vertrages und die Erwartung, die der redliche
Rechtsverkehr u.a. aufgrund der Ausgestaltung des Vertrages an den typischen
Vertragsinhalt knüpft. Besteht insoweit zwischen dem Inhalt einer Klausel und den
Erwartungen des Vertragspartners eine deutliche Diskrepanz und wohnt ihr deshalb
ein Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt  inne, ist eine Klausel überraschend.
Insbesondere sind entsprechende Klauseln in diesem Sinn überraschend, die nach
dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages an der vom Verwender gewählten
Stelle nicht zu vermuten sind (vgl. BGH, NJW 1986, 1805, 1806; KG, NJW-RR 2002,
490,491).


Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet werden zwar nicht generell, ai>
in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten. Die berechtigte
Kundenerwartung wird in der vorliegenden Fallgestaltung nicht hinreichend deutlich
korrigiert.  Die Bezeichnung des Formulars als „Gewerbeauskunft-Zentrale.de/Köln –
Eintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes“ macht nicht hinreichend
deutlich, dass es sich um ein Angebot zum Abschluss eines entgeltlichen Vertrages
handelt. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht  in der Längsspalte geht im
umgebenden Fließtext unter. Die Aufmerksamkeit  auch des gewerblichen
Adressaten wird durch Hervorhebung im Fettdruck und Gestaltung auf die linke
Spalte gelenkt. Die in der Längsspalte mitgeteilte Entgeltpflicht ist demgegenüber
drucktechnisch so angeordnet, dass eine Kenntnisnahme durch den durchschnittlich
aufmerksamen gewerblichen Adressaten nicht zu erwarten ist.


Mit lediglich einer Unterschrift  sollten die Empfänger  immerhin nicht nur die i
Richtigkeit ihrer Daten auf dem „Korrekturabzug“ bestätigen, sondern zugleich auch
einen kostenpflichtigen Vertrag abschließen.


Sind AGB nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag
grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich
gem. § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften.  Diesbezüglich kommt
hier eine Lückenfüllung nach § 306 Abs. 2 BGB allerdings grundsätzlich nicht in
Betracht, da typisches Kennzeichen der überraschenden Klauseln gerade ist, dass
sie nicht in den Regelungszusammenhang des betreffenden  Vertragsinhalts passen
(vgl. LG Rostock NJW-RR 2008, 1450). Die Herstellung des Werkes war hier nach
den Umständen nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten war (§ 632 Abs. 1
BGB), sodass ein Werklohnanspruch auch auf dieser Grundlage nicht besteht (vgl.
BGH NJW-RR 2012, 1261, 1262).


Für die Entgeltpflicht besteht damit kein Rechtsgrund. Der Kläger kann daher ihre
Leistung nach § 812 Abs. 1 S: 1 Alt. 1 BGB zurückfordern. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB, denn am 12.01.2013 ist
Rechtshängigkeit eingetreten.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden


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