STEUERRECHT: Europäisches Zentralregister zur der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern

Gewerbetreibende erhalten neuerdings ein Fax des Europäischen Zentralregisters zur Erfassung und Veröffentlichung von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern. Bei dieser Bezeichnung handelt es sich zunächst um eine Etablissementbezeichnung, denn Rechtsträger ist eine Company Data S.P.R.L. in Jaargetijdenlaan 100-102, B-1060 Brüssel, Belgien.

Hierbei handelt es sich nicht um ein Handelsregister, sondern um eine Firma, die gegen Entgelt die Registrierung der eigenen Umsatzsteuer-IdNr anbietet. Bei 24 Monaten Laufzeit kostet ein Vertrag 890 EUR pro Jahr. Von der Aufmachung her ist das Schreiben noch professioneller als z. B. die Schreiben der Gewerbeauskunfts-Zentrale (GWE).

Allerdings fügt sich gerade die Schrift in der Kopfzeile nicht fließend in den Gesamtkontext des Schreibens ein und erzeugt Argwohn. Der Rest des Schreibens hat aber einen sehr stark behördlichen Kontext, einem Verweis auf eine Richtlinie 2010/45/EU des Rates der Europäischen Union zu den Rechnunqsstellungsvorschriften folgt der Hinweis auf eine nationale Umsetzung im Steuervereinfachungsgesetz 2011 vom 1. November 2011 und zu guter Letzt wird auf § 14 Absatz (4) UStG verwiesen.

Man muss schon zweimal lesen, um was es sich handelt. Wer aber aus Versehen einen entsprechenden Auftrag unterzeichnet, dem muss nicht bange sein. Das Auftragsformular dürfte gleichfalls wie die Schreiben der Gewerbeauskunfts-Zentrale gegen AGB-Recht verstoßen und daher unwirksam sein (BGH, Urteil vom 26. Juli 2012 – VII ZR 262/11). Vertragliche Ansprüche wären daher kaum gerichtlich durchsetzbar.

Auch eine Durchsetzung über Inkassounternehmen wird hier nicht mehr ohne Weiteres möglich sein. Da man nunmehr von einer schon gefestigten Rechtsprechung der (Amts-) Gerichte ausgehen kann, die solche Vertragsformulare als unwirksam erachtet, würde sich jedes Inkassounternehmen in einen sehr gefährlichen Bereich begeben: Wer nämlich weiß, dass die Forderungen, die er geltend macht, rechtlich nicht existieren, begeht mindestens einen versuchten gewerbsmäßigen Betrug, da er sich vorstellt, über das Bestehen von Forderungen zu täuschen und damit zumindest eine Vermögensgefährdung herbeizuführen.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden


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