GESELLSCHAFTSRECHT: Britische Limited (LTD.) – kein Bußgeld bei falschem Rechnungslegungsstandard

Wann ist die Verhängung eines Bußgeldes wegen der (Nicht-)Veröffentlichung aufgrund falschem Rechnungslegungsstandard (deutscher Rechnungslegungsstandard statt britischer Rechnungslegungsstandard) unberechtigt?

Antwort: Wenn das Verschulden des Steuerberaters der zur Veröffentlichung verpflichteten Ltd. das Verschulden nicht zuzurechnen ist.

Warum?

Antwort: Weil das Versäumnis der unzutreffenden Rechnungslegung nach § 325a HGB der zur Veröffentlichung verpflichteten Ltd. nicht zuzurechnen ist, wenn der Steuerberater selbst von der zutreffenden Offenlegung überzeugt ist und der Gesellschaft die Veröffentlichung innerhalb der Jahresfrist oder innerhalb der Sechswochenfrist (nach Androhungsverfügung) bestätigt hat.

Warum ist das Verschulden des Steuerberaters nicht zurechenbar?

Weil die Ltd. die Offenlegungspflicht als erledigt betrachten darf, denn auch eine weitere Nachfrage beim Steuerberater würde aufgrund dessen (falscher) Überzeugung keinen anderen Hinweis ergeben. Ein Überwachungsverschulden liegt nicht vor, da weder § 278 BGB noch § 152 Abs. 1 Satz 3. AO anwendbar sind (LG Bonn, Beschluss vom 06.06.2013, 31 T 59/13).

Mit Beschluss vom 10.04.2014 (11 T 174/14) hat das Landgericht Bonn in einem Verfahren unserer Kanzlei diese Rechtsprechung bestätigt. 


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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