PROZESSRECHT: Beginn der Berufungsfrist auch ohne Zustellung einer Urteilsausfertigung

Im Zivilprozess ist es möglich, dass ein Urteil ergeht, ohne dass dies eine Partei zunächst mitbekommt.

Ein Urteil kann nämlich auch in einem Verkündungstermin (VT) ergehen. Indem das Verkündungsprotokoll auf das verkündete Urteil verweist, liegt eine wirksame Verkündigung vor (hierzu BGH, Beschluss vom 12. Februar 2015, IX ZR 156/14; Link: http://openjur.de/u/764203.html). Die Verkündigung wird nicht dadurch unwirksam, dass das Urteil an diesem Tag noch nicht in abgefasster Form vorliegt, denn Tatbestand und Entscheidungsgründe sind nicht „wesensmäßige Voraussetzungen” eines Urteils (BGH, Beschluss vom 02.03.1988, IVa ZB 2/88).

Die Nichteinhaltung der Fristen des § 310 ZPO ist aber eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit und unterliegt der Dienstaufsicht (LG Zwickau, Urteil vom 02.12.2008, 1 O 113/08).

Nach § 517 2. HS ZPO beginnt trotzdem die Berufungsfrist fünf Monate nach dem Verkündungstermin.

Um einer anwaltlichen Haftung zu entgehen, sollte unmittelbar nach dem Verkündungstermin ein Protokoll des Verkündungstermins angefordert werden, denn wird nach einem Verkündungstermin eine Entscheidung nicht zeitnah zugestellt, gehört es zum Pflichtenkreis des Anwalts, bei unerklärlicher Untätigkeit des Gerichtes nachzufragen (LG Zwickau, Urteil vom 2.12.2008, 1 O 113/08).


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden






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