BETREUUNGSRECHT: Achtung – ein Zweitbetreuer arbeitet umsonst

Bestellt das Gericht für eine betreute Person noch einen Zweitbetreuer, so ist eine Kostenübernahme gemäß § 1899 Abs.1 S. 3 BGB ausgeschlossen.

 Eine Kostenübernahme ist nur unter dem Gesichtspunkt 

 – eines Sterilisationsbetreuers (§ 1899 Abs. 2 BGB),

– eines Verhinderungsbetreuers (§ 1899 Abs. 4 BGB),

– oder eines Gegenbetreuers (§ 1908i Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1792 BGB)

denkbar.

Bei einem Zusatzbetreuer kommt danach nur ein Verhinderungsbetreuer in Betracht (hierzu:http://de.wikipedia.org/wiki/Verhinderungsbetreuer ).

Soll aber der Zweitbetreuer die Tätigkeit des ersten Betreuers nur ergänzen, handelt es sich nicht um einen Verhinderungsbetreuer.

In diesem Fall würde der Zweitbetreuer umsonst arbeiten.

Wünscht der Betreute eine ganz bestimmte Person als Betreuer, ist § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu beachten:

(..) „Nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB hat das Betreuungsgericht dem Vorschlag des Betroffenen, eine Person zum Betreuer zu bestellen, zu entsprechen, sofern die Bestellung des vorgeschlagenen Betreuers dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden. Etwaigen Missbräuchen und Gefahren wird hinreichend durch die begrenzte, letztlich auf das Wohl des Betroffenen abstellende Bindungswirkung eines solchen Vorschlags begegnet..(..)“, BGH, Beschluss v. 16.03.2011, Az. XII ZB 601/10.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden


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