KAUFRECHT: Abbruch einer eBay-Auktion – wichtiger Grund immer erforderlich

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob eine eBay-Auktion vorab und mit welchen Rechtsfolgen abgebrochen werden kann. Viele eBay-Verkäufer sind der Auffassung, dass sie jedenfalls bis 12 Stunden vor Ende der Auktion diese ohne weiteren Grund beenden können.

Nicht ganz unschuldig daran sind die unklaren eBay-Bedingungen. Diese erwecken den Anschein, als wäre ein Abbruch auch vor dem 12-Stunden-Zeitraum ohne Weiteres möglich.

Dies ist leider nicht so. Wer eine eBay-Auktion beenden möchte, der muss dazu einen wichtigen Grund haben, auch vor dem 12-Stunden-Zeitraum (AG Hamm, Urteil vom 14.09.2011, Az. 17 C 157/11). Kann er diesen wichtigen Grund nicht vorweisen und verweigert er einfach die Lieferung des Artikels, so kann der Käufer eine Nacherfüllungsfrist setzen und danach vom Vertrag zurücktreten.

Hat der Käufer einmal den Rücktritt erklärt, schuldet der Verkäufer dem Käufer nunmehr Schadensersatz in Höhe der Differenz des zustande gekommenen Kaufpreises zu dem Preis, den der Artikel woanders kostet.

Dies ist insbesondere dann eine sehr bittere Konsequenz für den Verkäufer, wenn dieser die Auktion zu einem Zeitpunkt abbricht, bei dem noch nicht viele Gebote vorliegen und üblicherweise sich die Gebote jeweils nur um einen 1-Euro-Schritt erhöhen.

Zwar geben viele Bieter schon bei Abgabe ihres Gebotes einen Höchstpreis an, der Kaufpreis kommt jedoch ausschließlich auf Basis des Preises zustande, den der Interessent geboten hat, der vor dem Höchstbietenden das höchste Gebot abgegeben hatte, jeweils erhöht um einen 1-Euro-Schritt.

Das bedeutet also, dass sich aus einer eBay-Auktion zwei Konsequenzen für einen Verkäufer ergeben, die sehr ernst genommen werden müssen:

Die erste Konsequenz ist, dass bei Abbruch einer Option grundsätzlich ein Vertrag mit dem zurzeit Höchstbietenden zustande kommt. Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn der Verkäufer einen wichtigen Grund vorweisen kann, den er im Ernstfall auch beweisen müsste.

Die zweite Konsequenz ist die Zweitbieter-Option von eBay. Durch sie bestimmt alleine das zweithöchste Gebot die Höhe des Kaufpreises der Sache, da sich der Kaufpreis des Höchstbietenden von diesem Gebot nur um einen geringen Erhöhungsschritt unterscheidet.

 

Dieses Zweitpreis-Verfahren von eBay an einem Beispiel erläutert:

Ein eBay-Verkäufer bietet ein neues iPhone mit einem Startpreis von 1,00 Euro an. Das erste Gebot lautet auf 2,00 Euro. Dann ein zweites Gebot. Dieses lautet nun aber sofort auf 350,00 EUR. Dann passiert erst mal nichts. Irgendwann bricht der Verkäufer die Auktion ab, weil weiter nicht genügend Interessenten geboten haben. Ohne wichtigen Grund ist der Verkäufer nun verpflichtet, das iPhone dem Interessenten, der das zweite und letzte Gebot für 350,00 EUR abgegeben hat, zu liefern. Allerdings muss dieser nicht seine gebotenen 350,00 EUR leisten. Alleine das erste Gebot von 2,00 Euro ist für ihn der Ausgangspunkt, erhöht um einen 1-Euro-Schritt, der Erhöhungsschritt in dieser Preiskategorie. Nunmehr ist der Verkäufer verpflichtet, das iPhone dem 350-EUR-Bieter für drei Euro zuzüglich Versandkosten zu liefern. Erfolgt keine Lieferung, kann der Ersteigerer eine Nachfrist setzen und danach zurücktreten. Der Verkäufer schuldet dann den Marktpreis abzüglich des eBay-Kaufpreises von 3,00 EUR und abzüglich der eingesparten Versandkosten als Schadensersatz.

Anders der Fall, wenn das erste Gebot auf 350,00 EUR gelautet hätte. Dann hätte das nächste Gebot auf mindestens 351,00 EUR lauten müssen. Nehmen wir an, das nächste Gebot hätte sich deshalb auf 450,00 EUR belaufen, hätte der Verkäufer dann die Auktion abgebrochen, würde der höchste Bieter, also der mit dem Gebot von 450,00 EUR, mindestens diese 351,00 EUR zuzüglich Versandkosten zu leisten haben. Sein Schadensersatz würde sich folglich nach dem Marktpreis abzüglich der besagten 351,00 EUR und abzüglich der Versandkosten berechnen.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden


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