KAUFRECHT: Abbruch eBay-Auktion – kein Anfechtungsrecht trotz Erklärungsirrtum (Fehler in der Artikelbeschreibung)

Wann ist ein Anfechtungsrecht trotz Erklärungsirrtum bei einer fehlerhaften Ebay-Artikelbeschreibung ausgeschlossen?

Wenn sich der Käufer bereit erklärt, die Erklärung (also die Ebay-Angebotsbeschreibung) gegen sich gelten zu lassen, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte.

Warum?  

Antwort:  „(…) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn sich der Anfechtungsgegner bereit erklärt, die Erklärung gelten zu lassen, die der Anfechtende ohne seinen Irrtum abgegeben hätte. (Larens/Wolff, Allg. Teil des bürgerlichen Rechts, 9. Aufl., § 36, S. 680). Grundsätzlich soll das Anfechtungsrecht kein verstecktes Reurecht gewähren (Münchener Kommentar/ Kramer, BGB, 4. Aufl. Rn. 115 zu § 119 BGB). Wird die Anfechtung zugelassen, obwohl der Anfechtungsgegner den Anfechtenden an seiner ursprünglich gewollten Erklärung festhalten will, besteht eine große Gefahr für die Rechtssicherheit. Dem Anfechtenden würde auf der Grundlage seiner Behauptung, er habe sich versprochen, verschrieben, vergriffen oder verklickt, deren Darlegung und Beweis in der Regel leicht gelingt, die Loslösung sowohl von dem Erklärten als auch von dem Gewollten ermöglicht. Nach der herrschenden Lehre soll der Anfechtende daher an seinem wirklichen Willen festgehalten werden. (…).“, LG Berlin, Urteil v. 15.05.2007,  Az. 31 O 270/05, Rn. 32.

Was muss der Käufer dazu tun? 

Antwort: Er besteht weiter auf den Kaufvertrag, da er hierdurch zum Ausdruck bringt, trotz der fehlerhaften Beschreibung am Vertrag festhalten zu wollen.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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