ZUSTELLUNGSRECHT: Wann beginnt die Monatsfrist für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung?

Eine wiederkehrende Frage in der Praxis ist: Wann beginnt die Monatsfrist für die Vollziehung einer einstweiligen Verfügung, wenn diese auf verschiedenen Wegen zugestellt wird?

Betrachten wir folgenden Fall: Eine einstweilige Verfügung wird über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) übermittelt, jedoch ohne Empfangsbekenntnis. Eine Woche später erfolgt die Zustellung der Verfügung in Papierform, diesmal mit Empfangsbekenntnis. Die Frage, die sich stellt, ist: Wann beginnt die einmonatige Vollziehungsfrist?

Allgemeine Regelung: Fristbeginn bei Zustellung oder Verkündung

Nach allgemeiner Rechtsprechung beginnt die Frist entweder mit der Verkündung der Verfügung oder mit der Zustellung – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. In der Praxis spielt jedoch oft die Zustellung eine entscheidende Rolle, da diese den Zeitpunkt markiert, ab dem die Parteien offiziell von der Verfügung Kenntnis erhalten.

Bedeutung der Zustellung mit Empfangsbekenntnis

Im oben beschriebenen Fall, in dem die Verfügung zunächst elektronisch zugestellt wird, aber ohne Empfangsbekenntnis, wird die Monatsfrist nicht mit dieser elektronischen Übermittlung in Gang gesetzt. Das entscheidende Ereignis für den Fristbeginn ist die förmliche Zustellung der Verfügung in Papierform mit Empfangsbekenntnis. Diese Zustellung dokumentiert, wann die Partei den Beschluss offiziell erhalten hat, und erst ab diesem Moment beginnt die Vollziehungsfrist zu laufen.

Dies wird durch das Urteil des OLG Nürnberg vom 21.12.2021 (Az. 3 U 3716/21) bestätigt, das klarstellt, dass der Beginn der Vollziehungsfrist von der Zustellung oder Verkündung abhängig ist und die Frist erst ab der förmlichen Zustellung in Gang gesetzt wird, wenn keine Verkündung vorher erfolgt.

Einfache Abschrift und Heilung von Zustellungsmängeln

Das BGH-Urteil vom 21.02.2019 (Az. III ZR 115/18) bringt noch einen interessanten Aspekt ins Spiel: Es lässt die Möglichkeit offen, dass ein Zustellungsmangel – beispielsweise durch die Übermittlung einer einfachen Abschrift – geheilt werden kann. Dies könnte bedeuten, dass in Situationen, in denen die Postzustellung der Papierform verzögert wird, eine einfache Abschrift, die elektronisch über das beA zugestellt wird, unter bestimmten Voraussetzungen ausreichend sein könnte, um die Vollziehungsfrist zu wahren. Entscheidend ist dabei, dass der Empfänger die Möglichkeit hatte, von der Verfügung Kenntnis zu nehmen, und dass der Zustellungszweck erfüllt wurde.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden