ARZTHAFTUNGSRECHT: Zahnarzthaftung, Schaden und Gutachten

Will ein Patient seinen Zahnarzt wegen einer Fehlbehandlung in Anspruch nehmen, muss er nicht nur die Pflichtverletzung, sondern auch den Schaden nachweisen.

In dem vorliegenden Fall behandelte der beklagte Zahnarzt den Kläger schon seit 2002. Im Rahmen dieser Behandlung erstellte der beklagte Zahnarzt im August 2016 und September 2016 einen Heil– und Kostenplan sowie zwei Kostenvoranschläge.

Sodann stellte er insgesamt drei Rechnungen über ca. 9.400 EUR aus. Der Mandant bekam wenig später (Sachverhalt leicht abgeändert) starke Schmerzen und begab sich notfallmäßig in eine andere Zahnarztpraxis. Bei der Notfalluntersuchung nahm der behandelnde Zahnarzt das Implantat heraus. Dabei fiel der entzündete Zahn mit einem Implantat für die Zähne 15 und 17 heraus. Der Notfall–Zahnarzt teilte dem Mandanten mit, dass aufgrund der Fehlbehandlung des ersten Zahnarztes umfangreiche Maßnahmen erforderlich seien, und erstellte einen weiteren Heil– und Kostenplan mit einem Eigenanteil des Mandanten von ca. 4.000 EUR.

Auf anwaltlichen Rat hin veranlasste der Mandant zunächst eine (kostenlose) Begutachtung durch die Krankenkasse (hier AOK). Der von der Krankenkasse beauftragte Sachverständige stellte schwere Versäumnisse des ersten Zahnarztes fest. Laut dem Gutachten habe die auf den Implantaten sowie auf dem Zahn 17 eingebrachte Brücke von Anfang an gewackelt. Diese muss starke Schmerzen verursacht haben. Der entzündete Backenzahn 17 sei nicht entfernt, sondern fehlerhaft zur Unterstützung des wackligen Implantats verwendet worden.

Unter anderem sei Zahn 17 nicht mehr von ausreichend Knochen umgeben. Zahn 17 sei als Brückenpfeiler auch nicht Teil der Therapieplanung gewesen und nicht der Krankenkasse mitgeteilt worden. Die Vorgehensweise sei kontraindiziert gewesen. Daraufhin erhob der Mandant Klage bezogen auf die Freistellung hinsichtlich des Eigenanteils für die Ersatzbehandlung in Höhe von 4.000 EUR und machte ein Schmerzensgeld in Höhe von 850 EUR geltend.

In dem vom Landgericht veranlassten gerichtlichen Gutachten stellte der Sachverständige seinerseits noch fest, dass „der knöcherne Kieferhöhlenboden durch den Implantatkörper penetriert wurde“.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte sich dann der Zahnarzt, der durch den Anwalt der Haftpflichtversicherung vertreten wurde, dazu bereit, die Behandlungskosten für die Ersatzbehandlung zu übernehmen und das geforderte Schmerzensgeld zu zahlen.

Der Rechtsstreit wurde sodann durch einen entsprechenden Vergleich beendet.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden