MIETRECHT: Wer hat die Beweislast bei einer Belegeinsicht?

Eine Belegeinsicht im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung ist ein Recht des Mieters, die Belege und Unterlagen, die die Grundlage für die erhobenen Nebenkosten darstellen, einzusehen. Hierbei kann der Mieter überprüfen, ob die Abrechnung korrekt erstellt wurde und ob alle Ausgaben berechtigt sind.

Der Mieter sollte die Belegeinsicht so früh wie möglich beantragen, um ausreichend Zeit für eine Prüfung und gegebenenfalls für die Geltendmachung von Einwänden zu haben. Die Anforderung der Belegeinsicht sollte schriftlich erfolgen, um einen Nachweis zu haben. Der Mieter sollte sicherstellen, dass die Belege verständlich und überprüfbar sind.

In einigen Fällen kann der Vermieter für die Bereitstellung der Belege eine geringe Gebühr verlangen. Der Vermieter muss bei der Übermittlung der Belege den Datenschutz beachten und darf nur Belege weitergeben, die für die Überprüfung der Nebenkostenabrechnung erforderlich sind.

In der Regel hat der Vermieter die Beweislast bei einer Belegeinsicht im Rahmen einer Nebenkostenabrechnung. Das bedeutet, dass er die Belege und Unterlagen bereitstellen und den Nachweis führen muss, dass die erhobenen Nebenkosten berechtigt sind. Der Mieter hat das Recht, die Belege zu prüfen und gegebenenfalls Einwände geltend zu machen, wenn er Zweifel an der Korrektheit der Abrechnung hat. In diesem Fall hat der Vermieter zu beweisen, dass die erhobenen Nebenkosten berechtigt sind.

Die Beweislast für eine ordnungsgemäße Belegeinsicht liegt beim Vermieter. Es ist Aufgabe des Vermieters, sicherzustellen, dass die Belege und Unterlagen, die die Grundlage für die erhobenen Nebenkosten darstellen, dem Mieter in verständlicher Form und in einer angemessenen Zeit zur Verfügung gestellt werden. Dies schließt auch eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Belege ein. Sollte der Mieter Beanstandungen bezüglich der Belegeinsicht haben, hat der Vermieter zu beweisen, dass die Belegeinsicht ordnungsgemäß erfolgt ist.

Soll die Belegeinsicht dagegen nicht ordnungsgemäß gewesen sein, hat der Mieter die Beweislast dafür zu tragen. Dies bedeutet, dass er nachweisen muss, dass die Belege nicht verständlich, nicht vollständig oder nicht in einer angemessenen Zeit zur Verfügung gestellt wurden. Erfolgt die Belegeinsicht bei einer Hausverwaltung, dürfte dieser Nachweis in der Praxis kaum gelingen, da eine Hausverwaltung über eine geordnete Buchhaltung verfügen wird, sodass der Vermieter (Zeugen-) Beweis durch die Hausverwaltung antreten kann.

Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden