WEG-RECHT: Eigentümerliste und Datenschutz

Eine Hausverwaltung ist aus dem Verwaltervertrag grundsätzlich zur Vorlage einer Eigentümerliste mit deren ladungsfähigen Anschriften verpflichtet. Sie darf sich gegenüber anderen Mitgliedern der WEG nicht auf den Datenschutz berufen und Auskünfte verweigern. Einem berechtigten Auskunftsersuchen eines Wohnungseigentümers steht also der Datenschutz nicht entgegen.

Das Einsichtsrecht eines WEG-Mitglieds in die Eigentümerliste beschränkt sich jedoch ausschließlich auf Zwecke in Zusammenhang mit Rechten und Pflichten der WEG-Mitglieder im Rahmen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Dabei geht es allein um das berechtigte Interesse in der Eigenschaft als WEG-Mitglied.

Mithin ist eine Kontaktaufnahme nur erlaubt, wenn Fragen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betroffen sind. Davon NICHT gedeckt sind Kontaktaufnahmen zur Verwirklichung oder Förderung der Erwerbsinteressen eines WEG-Mitglieds, das gleichzeitig Immobilienhändler ist.

Der Umstand, als Mitglied einer WEG zur Erlangung der Daten der übrigen WEG-Mitglieder berechtigt zu sein, bedeutet also nicht, automatisch diese Daten zu eigenen geschäftlichen Zwecken einsetzen zu dürfen.

So, wie ein WEG-Verwalter die Daten der WEG-Mitglieder nicht zu Werbezwecken (vgl. AG Offenbach, Urteil vom 06. Mai 2011, Az. 320 C 181/09) oder ein Rechtsanwalt die Daten der anderen Mitglieder eines Immobilienfonds (vgl. OLG Köln, Urteil vom 17. Januar 2014, Az. I-6 U 167/13) nicht zu geschäftlichen Zwecken nutzen darf, dürfen Mitglieder die Daten der Liste der übrigen Miteigentümer nicht zum Erwerb von Wohnungen verwenden, wenn die Miteigentümer nicht zugestimmt haben.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden