INTERNATIONALES RECHT: Was ist ein Einvernehmensanwalt?

Was ist ein Einvernehmensanwalt?
Europäische Rechtsanwälte, die nach § 2 EuRAG im Inland niedergelassen sind, sind vor deutschen Gerichten auch vertretungsbefugt.

Allerdings sollen sie nach § 28 Abs. 1 EuRAG nur Handlungen in gerichtlichen Verfahren vornehmen können, wenn sie einen im Inland niedergelassenen Rechtsanwalt benennen können UND sich dieser Rechtsanwalt als Einvernehmensanwalt bestellt.
Nur dann ist der Nachweis erbracht.

Dieser Rechtsanwalt wird dann Einvernehmensanwalt genannt.

Das bedeutet also, ein Rechtsanwalt oder eine Kanzlei, die ihren Sitz in der Europäischen Union hat und in Deutschland Klage erhebt (und bei Gericht Anwaltspflicht besteht, also praktisch ab Landgericht), muss einen Einvernehmensanwalt benennen können, um wirksam Prozesshandlungen vornehmen zu können.

Kosten? Gemäß VV RVG 2200 erhält der Einvernehmensanwalt eine übliche (1,3-) Verfahrensgebühr.
Wie hoch eine Verfahrensgebühr ist, hängt vom Streitwert ab.

Bei 1.000,00 EUR Streitwert wären es 104,00 EUR, bei 10.000,00 EUR Streitwert 725,40 EUR.
Die Umsatzsteuer wird nicht berechnet, Reverse-Charge-Verfahren.

Umsatzsteuer- und Vorsteuer-Anmeldung erfolgen durch den Leistungserbringer, der aber nachweisen muss, dass der Auftraggeber Unternehmer ist, weswegen die ausländische Kanzlei über eine Umsatzsteuer-ID verfügen sollte.

Da der Einvernehmensanwalt nicht bei einem Termin zur mündlichen Verhandlung erscheinen muss, ist es praktisch möglich, dass der Einvernehmensanwalt in München sitzt, während die Klage in Hamburg erhoben wird.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden