GMBH-RECHT: Wann ist ein Erwerber GmbH-Gesellschafter, nachdem der Notartermin stattgefunden hat, wenn er den Kaufvertrag angefochten hat?

Folgende Fallkonstellation:

Ein Käufer beabsichtigt vom Verkäufer GmbH-Anteile zu erwerben. Es kommt zu Verhandlungen. Es findet auch ein Notartermin statt. Im Nachhinein findet der Käufer heraus, dass der Verkäufer nicht alle Verbindlichkeiten bilanziert und teilweise Scheingeschäfte getätigt hat. Er ficht den Vertrag an und erklärt den Rücktritt.

Den Notar hat er aus wichtigem Grund (§ 53 BeurkG) aufgefordert, den Vertrag nicht weiter zu vollziehen. Der Notar teilt mit, den Käufer noch nicht als Geschäftsführer eingetragen zu haben. Allerdings haben Käufer und Verkäufer im Notartermin den Beschluss gefasst, dass der Käufer neben der Übernahme der GmbH-Anteile auch als Geschäftsführer bestellt wird.

Der Käufer legt gegenüber dem Verkäufer das Amt als Geschäftsführer nieder (obwohl er noch nicht als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist, aber schon als Geschäftsführer bestellt wurde).

Tritt nun die Folge des § 35 Abs. 1 GmbHG ein, wonach der Käufer die GmbH auch nach außen hin vertreten muss, da er die Gesellschaftsanteile übernommen hat, ist also der Käufer Gesellschafter geworden, hat er also das Geschäftsführeramt niedergelegt, ist aber als Gesellschafter, weil er die GmbH-Anteile übernommen hat, zur Vertretung der Gesellschaft verpflichtet?

Etwas anderes könnte sich aus § 16 Abs. 1 GmbHG ergeben. Danach gilt der Käufer im Verhältnis zur Gesellschaft erst dann als Gesellschafter, wenn er in die Gesellschafterliste eingetragen ist.

Demnach kommt es darauf an, ob der Notar die Eintragung des Käufers in die Gesellschafterliste veranlasst hat. Ist dies nicht der Fall, dürfte der Käufer auch nicht als Vertreter im Sinne von § 35 Abs. 1 GmbHG anzusehen sein.

Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden

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