ÖFFENTLICHES RECHT: Vorgehensweise bei der Erstattung von GEZ-Gebühren (Rundfunkbeitrag / RUNDFUNK ARD, ZDF, DRADIO)

Im Todesfall eines Betroffenen kann es passieren, dass der Beitragsservice abbucht, obwohl der Betroffene schon vorher verstorben ist. Die Erstattung des zu Unrecht eingezogenen Rundfunkbeitrags ist jedoch dann nicht direkt beim Beitragsservice möglich.

Gemäß § 7 Abs. 4 RGebStV ist die Erstattung bei der jeweiligen Landesmedienanstalt zu beantragen.
Beim Wohnort Nordrhein-Westfalen wäre dies der Westdeutsche Rundfunk.

In unserem Fall haben wir eine Erstattung am 4. Mai 2017 per E-Mail an redaktion@wdr.de beantragt.
Am 9. Mai 2017 erfolgte die Erstattung, allerdings nicht durch den WDR, sondern wiederum durch den Beitragsservice.

Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden