VOLLSTRECKUNGSRECHT: Erweiterte Auskunftsrechte für Gerichtsvollzieher – Änderungen bei unbekanntem Aufenthalt des Schuldners

Die Welt der Zwangsvollstreckung hat zum Jahresbeginn 2022 eine kleine, aber nicht unerhebliche Änderung erfahren: Die Voraussetzungen, unter denen Gläubiger Auskünfte von Dritten einholen können, wurden erheblich erleichtert. Insbesondere in Fällen, in denen der Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt ist, zielt eine Änderung des § 802l ZPO darauf ab, den Zugang von Gläubigern zu Informationen zu beschleunigen – insbesondere um eine bislang unbekannte Kontoverbindung zu ermitteln.

Bis dato waren die Möglichkeiten, solche Auskünfte einzuholen, recht beschränkt: Der Schuldner musste entweder seiner Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft nicht nachgekommen sein oder die abgegebene Vermögensauskunft ließ eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht erwarten.

Die Problemlage begann jedoch schon damit, dass die Ladung zur Vermögensauskunft oftmals nicht mehr zugestellt werden konnte, weil der Schuldner bemerkt hatte, dass Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn anlaufen. Ohne eine Zustellung der Ladung der Vermögensauskunft war die Erlangung von Drittauskünften nicht möglich. Wenn der Schuldner postalisch nicht mehr erreichbar war, waren Drittauskünfte nicht mehr zu erlangen. Dann war der Schuldner plötzlich in ein anderes Bundesland verzogen oder den Gerichtsvollzieher erreichten Informationen, dass der Schuldner unbekannt verzogen sei. Schnell erhielt man die Vollstreckungsunterlagen mit Vollstreckungstitel und der Feststellung zurück, dass weitere Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos seien und der Auftrag erfüllt sei.

Mit dem neuen § 802 Absatz 1 Satz 2 ZPO ist dies ab dem 01.01.2022 nicht mehr möglich, wenn:

die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft an den Schuldner nicht zustellbar ist und

a) die Anschrift, unter der die Zustellung erfolgen sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder
b) die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder
c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden