Bei der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall entscheiden sich viele Geschädigte dafür, ihre Ansprüche auf Werkstatt- oder Sachverständigenkosten an diese Dienstleister abzutreten. Dies scheint auf den ersten Blick praktisch, da der Geschädigte sich nicht um die direkte Abwicklung kümmern muss. Allerdings bringt die Abtretung erhebliche Nachteile mit sich, da der Geschädigte sein Privileg verliert, sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Werkstattrisiko und Sachverständigenrisiko zu berufen. Zudem liegt es dann am Zessionar – also der Werkstatt oder dem Sachverständigenbüro –, die Erforderlichkeit der Kosten nachzuweisen.
1. Das Privileg des Werkstattrisikos
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko. Das bedeutet, dass der Geschädigte für überhöhte oder nicht erforderliche Reparaturkosten nicht haftet, solange er die Reparatur ordnungsgemäß durch eine Fachwerkstatt durchführen lässt. Der Schädiger trägt die Verantwortung, wenn die Werkstatt unangemessen hohe Kosten in Rechnung stellt.
2. Verlust des Werkstattrisikos bei Abtretung
Wird der Anspruch des Geschädigten jedoch an die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro abgetreten, ändert sich die Situation. Durch die Abtretung verliert der Geschädigte das Privileg, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen. Der Zessionar – in diesem Fall die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro – muss nun die Erforderlichkeit der Kosten nachweisen, falls es zu einem Streit über die Höhe der Rechnung kommt.
3. Sachverständigenrisiko: Übertragung des Werkstattrisikos
Ähnlich verhält es sich bei den Sachverständigenkosten. Der BGH entschied am 12. März 2024, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos auch auf Sachverständigenkosten anwendbar sind. Wird die Forderung an das Sachverständigenbüro abgetreten, ist es der Zessionar – also das Sachverständigenbüro –, der die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten gegenüber dem Schädiger oder der Versicherung nachweisen muss. Der Geschädigte verliert damit die Möglichkeit, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen und die Haftung für überhöhte Gutachterkosten auf den Schädiger zu verlagern.
4. Die Umkehr der Beweislast
Durch die Abtretung tritt eine entscheidende Veränderung ein: Die Beweislast für die Angemessenheit und Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten geht auf den Zessionar über. Dies bedeutet, dass die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro in der Pflicht steht, zu beweisen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen gerechtfertigt und notwendig waren. Der Geschädigte verliert hierbei die Kontrolle über die Beweisführung und kann sich nicht mehr aktiv auf die BGH-Rechtsprechung stützen, die ihm bei direkter Forderung gegenüber dem Schädiger zugutekäme.
Fazit
Die Abtretung von Werkstatt- und Sachverständigenkosten mag auf den ersten Blick eine praktische Lösung sein, birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Insbesondere verliert der Geschädigte das Privileg, sich auf das Werkstattrisiko und das Sachverständigenrisiko zu berufen. Stattdessen muss der Zessionar – also die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro – die Erforderlichkeit der Kosten nachweisen. Dieser Wechsel der Beweislast kann zu Problemen bei der Schadensabwicklung führen und den Geschädigten in eine schwächere Rechtsposition versetzen. Es ist daher ratsam, die Abtretung gut zu überdenken und im Zweifel darauf zu verzichten, um die eigene Position im Schadensersatzprozess zu stärken.
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden
1. Das Privileg des Werkstattrisikos
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH trägt der Schädiger grundsätzlich das Werkstattrisiko. Das bedeutet, dass der Geschädigte für überhöhte oder nicht erforderliche Reparaturkosten nicht haftet, solange er die Reparatur ordnungsgemäß durch eine Fachwerkstatt durchführen lässt. Der Schädiger trägt die Verantwortung, wenn die Werkstatt unangemessen hohe Kosten in Rechnung stellt.
2. Verlust des Werkstattrisikos bei Abtretung
Wird der Anspruch des Geschädigten jedoch an die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro abgetreten, ändert sich die Situation. Durch die Abtretung verliert der Geschädigte das Privileg, sich auf das Werkstattrisiko zu berufen. Der Zessionar – in diesem Fall die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro – muss nun die Erforderlichkeit der Kosten nachweisen, falls es zu einem Streit über die Höhe der Rechnung kommt.
3. Sachverständigenrisiko: Übertragung des Werkstattrisikos
Ähnlich verhält es sich bei den Sachverständigenkosten. Der BGH entschied am 12. März 2024, dass die Grundsätze des Werkstattrisikos auch auf Sachverständigenkosten anwendbar sind. Wird die Forderung an das Sachverständigenbüro abgetreten, ist es der Zessionar – also das Sachverständigenbüro –, der die Erforderlichkeit der abgerechneten Kosten gegenüber dem Schädiger oder der Versicherung nachweisen muss. Der Geschädigte verliert damit die Möglichkeit, sich auf das Sachverständigenrisiko zu berufen und die Haftung für überhöhte Gutachterkosten auf den Schädiger zu verlagern.
4. Die Umkehr der Beweislast
Durch die Abtretung tritt eine entscheidende Veränderung ein: Die Beweislast für die Angemessenheit und Erforderlichkeit der in Rechnung gestellten Kosten geht auf den Zessionar über. Dies bedeutet, dass die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro in der Pflicht steht, zu beweisen, dass die in Rechnung gestellten Leistungen gerechtfertigt und notwendig waren. Der Geschädigte verliert hierbei die Kontrolle über die Beweisführung und kann sich nicht mehr aktiv auf die BGH-Rechtsprechung stützen, die ihm bei direkter Forderung gegenüber dem Schädiger zugutekäme.
Fazit
Die Abtretung von Werkstatt- und Sachverständigenkosten mag auf den ersten Blick eine praktische Lösung sein, birgt jedoch erhebliche rechtliche Risiken. Insbesondere verliert der Geschädigte das Privileg, sich auf das Werkstattrisiko und das Sachverständigenrisiko zu berufen. Stattdessen muss der Zessionar – also die Werkstatt oder das Sachverständigenbüro – die Erforderlichkeit der Kosten nachweisen. Dieser Wechsel der Beweislast kann zu Problemen bei der Schadensabwicklung führen und den Geschädigten in eine schwächere Rechtsposition versetzen. Es ist daher ratsam, die Abtretung gut zu überdenken und im Zweifel darauf zu verzichten, um die eigene Position im Schadensersatzprozess zu stärken.
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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden