Für die Verjährungshemmung genügt die Zustellung des Mahnbescheids (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Ob – und wie schnell – der Rechtsstreit „alsbald“ an das Streitgericht abgegeben wird (§ 696 Abs. 3 ZPO), betrifft nur die Rechtshängigkeit, nicht die Hemmung. Die Hemmung endet, wenn das Verfahren nicht weiterbetrieben wird, sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung (§ 204 Abs. 2 BGB).
Ausgangspunkt: Hemmung durch Mahnbescheid – mit Rückwirkung
Die Verjährung wird durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Wird der Mahnantrag kurz vor Fristablauf gestellt, wirkt die Zustellung bei „demnächst“ erfolgender Zustellung auf den Antragseingang zurück (§ 167 ZPO). „Demnächst“ ist im Mahnverfahren – in Anlehnung an § 691 Abs. 2 ZPO – regelmäßig innerhalb eines Monats zu bejahen; gerichtliche/betriebsbedingte Verzögerungen können auch darüber hinaus unschädlich sein.
Nicht verwechseln: Rechtshängigkeit ≠ Verjährungshemmung
§ 696 Abs. 3 ZPO regelt, wann der Rechtsstreit trotz Mahnverfahrens rechtshängig wird (nämlich bei alsbaldiger Abgabe nach Widerspruch). Für die Verjährung stellt das Gesetz dagegen ausschließlich auf die Zustellung des Mahnbescheids ab. Der BGH hat das ausdrücklich klargestellt (III ZR 164/08, Rn.19).
Ende der Hemmung: Die 6-Monats-Regel des § 204 Abs. 2 BGB
Wird das Verfahren nach Zustellung des Mahnbescheids nicht weiterbetrieben (z. B. kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, kein Kostenvorschuss), endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien/des Gerichts/der Stelle.
Praxisrelevant ist daher eine Wiedervorlage: + 6 Monate ab der letzten gerichtlichen Mitteilung/Handlung (z. B. die Widerspruchsmitteilung oder die Aufforderung zur Kosteneinzahlung).
Kurzfall aus der Praxis
Mahnantrag: 30.12.2023 – Zustellung: 05.01.2024 → Hemmung (+ Rückwirkung gem. § 167 ZPO).
Aufforderung Kostenvorschuss: 09.01.2024 (gerichtliche Handlung). Einzahlung: 08.07.2024.
Bewertung: Zwischen gerichtlicher Aufforderung und Einzahlung liegen knapp sechs Monate – die Hemmung war daher nicht abgelaufen (§ 204 Abs. 2 BGB).
Wo die Unterscheidung eine Rolle spielt
1. Fall:
2. Fall:
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden
Ausgangspunkt: Hemmung durch Mahnbescheid – mit Rückwirkung
Die Verjährung wird durch Zustellung des Mahnbescheids gehemmt. Wird der Mahnantrag kurz vor Fristablauf gestellt, wirkt die Zustellung bei „demnächst“ erfolgender Zustellung auf den Antragseingang zurück (§ 167 ZPO). „Demnächst“ ist im Mahnverfahren – in Anlehnung an § 691 Abs. 2 ZPO – regelmäßig innerhalb eines Monats zu bejahen; gerichtliche/betriebsbedingte Verzögerungen können auch darüber hinaus unschädlich sein.
Nicht verwechseln: Rechtshängigkeit ≠ Verjährungshemmung
§ 696 Abs. 3 ZPO regelt, wann der Rechtsstreit trotz Mahnverfahrens rechtshängig wird (nämlich bei alsbaldiger Abgabe nach Widerspruch). Für die Verjährung stellt das Gesetz dagegen ausschließlich auf die Zustellung des Mahnbescheids ab. Der BGH hat das ausdrücklich klargestellt (III ZR 164/08, Rn.19).
Ende der Hemmung: Die 6-Monats-Regel des § 204 Abs. 2 BGB
Wird das Verfahren nach Zustellung des Mahnbescheids nicht weiterbetrieben (z. B. kein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens, kein Kostenvorschuss), endet die Hemmung sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung der Parteien/des Gerichts/der Stelle.
Praxisrelevant ist daher eine Wiedervorlage: + 6 Monate ab der letzten gerichtlichen Mitteilung/Handlung (z. B. die Widerspruchsmitteilung oder die Aufforderung zur Kosteneinzahlung).
Kurzfall aus der Praxis
Mahnantrag: 30.12.2023 – Zustellung: 05.01.2024 → Hemmung (+ Rückwirkung gem. § 167 ZPO).
Aufforderung Kostenvorschuss: 09.01.2024 (gerichtliche Handlung). Einzahlung: 08.07.2024.
Bewertung: Zwischen gerichtlicher Aufforderung und Einzahlung liegen knapp sechs Monate – die Hemmung war daher nicht abgelaufen (§ 204 Abs. 2 BGB).
Wo die Unterscheidung eine Rolle spielt
1. Fall:
Gläubiger G beantragt einen Mahnbescheid, der Schuldner widerspricht. G lässt die Abgabe an das Streitgericht aber nicht alsbald veranlassen (Antrag + Kostenvorschuss > 14 Tage nach Widerspruch). Zwischenzeitlich tritt G die Forderung ab.
Rechtsfolge: Ist noch keine Rechtshängigkeit eingetreten (weil nicht alsbald abgegeben), fehlt G nach der Abtretung die Prozessführungsbefugnis; § 265 Abs. 2 S. 1 ZPO greift nicht – G kann den Prozess nicht als gesetzlicher Prozessstandschafter fortführen. Genau das bestätigt der BGH: Im Fall einer nicht alsbaldigen Abgabe tritt Rechtshängigkeit erst mit Akteneingang beim Prozessgericht ein; eine vorherige Abtretung fällt also vor die Rechtshängigkeit und nimmt dem Zedenten die weitere Prozessführung.
Ist dagegen schon Rechtshängigkeit eingetreten, bleibt G trotz Abtretung Prozessstandschafter (§ 265 Abs. 2 S. 1 ZPO) und führt den Prozess fort; die Parteistellung bleibt stabil.
2. Fall:
Nach Widerspruch im Mahnverfahren zögert der Antragsteller die Abgabe; der Gegner nutzt das Zeitfenster und erhebt am eigenen Gerichtsstand negative Feststellungsklage.
Wer ist zuerst rechtshängig? Mangels alsbaldiger Abgabe wird die Zahlungssache erst mit Akteneingang beim Prozessgericht rechtshängig. Reicht der Gegner seine negative Feststellungsklage früher ein, ist diese zuerst rechtshängig; die spätere Zahlungsklage ist wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), und § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO bindet das zuerst befasste Gericht.
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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden