VERSICHERUNGSRECHT: Vergleichsabschluss unter Berücksichtigung einer Rechtsschutzversicherung auf Klägerseite

1. Ausgangspunkt: Allgemeine Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung
(ARB 2012) GDV-Musterbedingungen (Stand: Juni 2013):

„Wir können folgende Kosten nicht erstatten:
 3.3.1 Kosten, die Sie übernommen haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein.

 3.3.2 Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem
Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergeb-
nis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von € 10.000.
In einem Vergleich  mit dem Gegner  erlangen Sie einen Betrag von € 8.000
= 80 % des angestrebten Ergebnisses.  In diesem Fall übernehmen wir 20 % der
entstandenen Kosten (Einschub: nicht) – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.)
Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit.

Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben. “

2. Problem: Wann liegt ein zweckwidriges Kostenzugeständnis vor?

a) BGH: Urteil vom 25.05.2011, IV ZR 59/09:

„Der Ausschlusstatbestand (..) setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse in der Weise gemacht hat, dass die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht.“

Rn 11: „Davon ist auszugehen, wenn die Kostenlast zu seinem Nachteil von der angesichts der Obsiegensquote objektiv gebotenen Kostenverteilung abweicht.“

b) Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 19.07.2012, 4 U 107/12:

Rn. 21: „…Danach muss ein Rechtsschutzversicherer dem Versicherungsnehmer – auch unter Berücksichtigung dessen Interesses an einem möglichst lückenlosen Rechtsschutz bei der Wahrnehmung seiner Interessen – nur diejenigen Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen, die diesem im Fall einer Entscheidung durch Urteil gemäß §§ 91 ff ZPO vom Gericht auferlegt worden wären, wenn es ein Urteil mit demselben Inhalt wie im Vergleich erlassen hätte…..“

3. Schlussfolgerung: Ein Vergleich kann abgeschlossen werden, wenn

1. der Vergleich einschließlich der Verteilung der Kosten vom Gericht vorgeschlagen wird,
2. und das Gericht dabei ausdrücklich feststellt, dass die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht.

4. Sonderproblem: Keine ausdrückliche Feststellung, wonach die Kostenregelung der sonst zu erwartenden Kostenentscheidung entspricht, weil z.B. das Gericht hierzu nicht bereit ist.

a) Lösung: Vergleichsvorschlag durch Gericht (wie oben)
b) aber: Kostenentscheidung durch Gericht

Problem dabei: Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO = 3 Gerichtsgebühren .

Lösung: 1211 Nr. 4 KV-GKG

http://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/BJNR071810004.html

„..oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt,…”

DAHER: Kostenerklärung zu Protokoll und dann Beschluss durch Gericht.

ALLERDINGS: Die Rechtsschutzversicherung könnte hier wieder argumentieren, dass man ohne Not ein Kostenzugeständnis gemacht habe. Soweit das Gericht daher vorher keine Hinweise erteilt hat, die ein solches Kostenzugeständnis rechtfertigen, ist dann dazu zu raten, den Nachteil einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (also den Anfall von 3 Gerichtsgebühren) in Kauf zu nehmen.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden