PROZESSRECHT: Umstellung von Haupt- auf Hilfsantrag

Prozesssituation: Das Gericht erteilt einen Hinweis. Die Klage sei schon unzulässig. Die Klagepartei ändert ihren Antrag trotzdem nicht. VT-Termin naht. Zwecks Erweiterung der Rechtskraft (dazu BAG, Urteil vom 15.6.2016 – 4 AZR 485/14, denn wird in einem Urteil die Zulässigkeit einer Klage ausdrücklich verneint und die Entscheidung tragend hierauf gestützt, sind zusätzliche Ausführungen zur Begründetheit als unverbindlich zu betrachten, mit der Folge, dass sie nicht in materielle Rechtskraft erwachsen) stellt die Beklagtenseite einen Widerfeststellungsantrag. Später ändert das Gericht wieder seine Meinung. Die Klage sei nun doch zulässig, aber möglicherweise nicht begründet. Wäre es möglich, den Widerfeststellungsantrag jetzt nur noch hilfsweise zu stellen?

Ja. Dazu das BGH-Urteil vom 28. September 1989 – IX ZR 180/88:

„Eine Ausnahme gilt aber vor allem für die Fälle, in denen die Änderung nur eine Beschränkung oder Modifikation des früheren Antrags darstellt und sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Tatrichter bereits gewürdigt worden ist; unter letzterer Voraussetzung ist es insbesondere zulässig, einen bisher als Hauptantrag gestellten Antrag in der Revision als Hilfsantrag zu verfolgen (BGH, Urt. v. 23. Oktober 1974 – IV ZR 7/73, WM 1974, 1185, 1189). Ein solcher Ausnahmefall läge hier vor. Die Änderung der zweiten Feststellungsalternative von einem – alternativen – Hauptbegehren in einen Hilfsantrag stellt lediglich eine modifizierte Einschränkung des bisherigen Feststellungsantrags dar, die sich auf einen Sachverhalt stützt, der vom Berufungsgericht bereits gewürdigt worden ist.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden