Wenn der Gläubiger den Verlust des Titels glaubhaft machen kann, geht das Gericht davon aus, dass der Gläubiger ein Recht auf Erteilung einer nochmaligen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 724 ZPO hat. Um den Verlust des vollstreckbaren Titels und damit auch das besondere Interesse an der erneuten Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung glaubhaft zu machen, muss der Gläubiger zum Beispiel eine anwaltliche Versicherung vorlegen, dass man dort nicht im Besitz des Titels sei und dessen Verbleib auch nicht kenne. Zusätzlich können weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung herangezogen werden.
Kann der Schuldner hingegen keine berechtigten, entgegenstehenden Interessen vorbringen, bleibt ihm nur der Weg der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO.
Und wenn den Gläubiger kein Verschulden trifft, geht das Risiko der nicht erfolgreichen Versendung der Erstausfertigung zu Lasten des Schuldners, denn bei fehlendem Verschulden hat der Gläubiger gemäß § 788 ZPO einen festsetzbaren Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zweitausfertigung gegen den Schuldner (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 6 T 1/10 –, juris).
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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden
Kann der Schuldner hingegen keine berechtigten, entgegenstehenden Interessen vorbringen, bleibt ihm nur der Weg der Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO.
Und wenn den Gläubiger kein Verschulden trifft, geht das Risiko der nicht erfolgreichen Versendung der Erstausfertigung zu Lasten des Schuldners, denn bei fehlendem Verschulden hat der Gläubiger gemäß § 788 ZPO einen festsetzbaren Anspruch auf Erstattung der Kosten der Zweitausfertigung gegen den Schuldner (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 6 T 1/10 –, juris).
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