Ausgangssituation: Die Klägerseite ist im Wege der Stufenklage wegen einer Pfandkehr gegen die Beklagtenseite vorgegangen. In der Berufungsinstanz wurde auf der Auskunftsstufe ein Teilurteil erlassen und die Beklagtenseite zur Auskunft verpflichtet.
Davon ausgehend, dass der Umfang des Schadens durch das Abhandenkommen des Sicherungsguts nicht bestritten wird, beantragt sie eine Fortsetzung des Verfahrens. Das Landgericht terminiert, teilt aber gleichzeitig mit, dass es den Schaden für derzeit nicht schlüssig begründet hält.
Nun möchte die Klägerseite wieder auf die Auskunftsstufe zurückkehren.
Dies dürfte möglich sein.
Hält ein Berufungsgericht den Zahlungsanspruch innerhalb der Stufenklage nicht für begründet, so kann die klagende Partei unter Ruhenlassen der Zahlungsklage wieder zur Zwangsvollstreckung der Auskunftsklage zurückkehren (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 19. August 1997 – 4 Ta 47/97 –, juris).
Durch die Rückkehr dürfte auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Fortsetzung wegfallen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 13 W 24/12 –, juris).
Eine Formulierung könnte wie folgt lauten:
Die Klägerseite bittet darum, ihren Antrag auf Fortsetzung zurückzustellen. Sie wird auf die Auskunftsstufe zurückkehren und ein Zwangsgeldverfahren gegen die Beklagtenseite einleiten.
Des Weiteren beantragt die Klägerseite, den Termin am XY aufzuheben.
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden
Davon ausgehend, dass der Umfang des Schadens durch das Abhandenkommen des Sicherungsguts nicht bestritten wird, beantragt sie eine Fortsetzung des Verfahrens. Das Landgericht terminiert, teilt aber gleichzeitig mit, dass es den Schaden für derzeit nicht schlüssig begründet hält.
Nun möchte die Klägerseite wieder auf die Auskunftsstufe zurückkehren.
Dies dürfte möglich sein.
Hält ein Berufungsgericht den Zahlungsanspruch innerhalb der Stufenklage nicht für begründet, so kann die klagende Partei unter Ruhenlassen der Zahlungsklage wieder zur Zwangsvollstreckung der Auskunftsklage zurückkehren (vgl. LAG Bremen, Beschluss vom 19. August 1997 – 4 Ta 47/97 –, juris).
Durch die Rückkehr dürfte auch das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag auf Fortsetzung wegfallen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Mai 2012 – 13 W 24/12 –, juris).
Eine Formulierung könnte wie folgt lauten:
Die Klägerseite bittet darum, ihren Antrag auf Fortsetzung zurückzustellen. Sie wird auf die Auskunftsstufe zurückkehren und ein Zwangsgeldverfahren gegen die Beklagtenseite einleiten.
Des Weiteren beantragt die Klägerseite, den Termin am XY aufzuheben.
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