Bei wirtschaftlichen Problemen bzw. bei einer Unternehmenskrise kann ein Geschäftsführer möglicherweise mit den zur Verfügung stehenden Geldmitteln nicht mehr alle offenen Verbindlichkeiten bedienen.
Insbesondere bei der Lohnsteuer kann hier ein erhebliches Haftungsrisiko drohen, denn Lohnsteuer ist zum Fälligkeitstermin abzuführen, solange die finanziellen Mittel dafür noch vorhanden sind (§ 41a Abs. 1 EStG).
Leider hat auch ein Insolvenzantrag für sich genommen keine Auswirkung auf diese Abführungspflicht. Dies ändert sich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters. Bis dahin besteht für einen Geschäftsführer ein Haftungsrisiko nach §§ 69, 34 AO.
Dieser Haftung für die Lohnsteuer kann ein Geschäftsführer nur entgehen, wenn er später nachweisen kann, dass die Gesellschaft vollständig illiquide war oder wenn er besser vorher das Amt des Geschäftsführers niedergelegt hat und damit von einer Geschäftsführerhaftung frei geworden ist.
Dabei ist zwischen einer Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit und der Kündigung des Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Für die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit bedarf es keines wichtigen Grundes. Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf einen angeblich wichtigen Grund gestützt wird (vgl. BGH, 1980-07-14, II ZR 161/79, BGHZ 78, 82).
Allerdings muss die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit allen Gesellschaftern (oder einer ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterversammlung gegenüber) erklärt werden (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1994 – 6 K 73/91 –, juris, Rn. 77).
Nach der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit, die keiner besonderen Form bedarf, darf der ehemalige Geschäftsführer aber nicht mehr im Rechtsverkehr als solcher auftreten, da er ansonsten das Risiko eingeht, dass der Rechtsverkehr annehmen darf, dass er bestenfalls die Kündigung des Anstellungsvertrages, nicht aber die Beendigung der Organstellung erklärt hat.
Wurde das Geschäftsführeramt niedergelegt und werden danach Steuern oder Abgaben fällig, kann die Nichtzahlung dem ehemaligen Geschäftsführer nicht mehr als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, denn er hat vor Fälligkeit sein Amt wirksam niedergelegt. Hier ist anerkannt, dass das Geschäftsführeramt durch einseitige Erklärung niedergelegt werden kann. Der Zugang der Erklärung ist unproblematisch, wenn diese gegenüber allen Gesellschaftern erfolgt oder allen nachrichtlich übersandt wird.
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden
Insbesondere bei der Lohnsteuer kann hier ein erhebliches Haftungsrisiko drohen, denn Lohnsteuer ist zum Fälligkeitstermin abzuführen, solange die finanziellen Mittel dafür noch vorhanden sind (§ 41a Abs. 1 EStG).
Leider hat auch ein Insolvenzantrag für sich genommen keine Auswirkung auf diese Abführungspflicht. Dies ändert sich erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung eines (starken) Insolvenzverwalters. Bis dahin besteht für einen Geschäftsführer ein Haftungsrisiko nach §§ 69, 34 AO.
Dieser Haftung für die Lohnsteuer kann ein Geschäftsführer nur entgehen, wenn er später nachweisen kann, dass die Gesellschaft vollständig illiquide war oder wenn er besser vorher das Amt des Geschäftsführers niedergelegt hat und damit von einer Geschäftsführerhaftung frei geworden ist.
Dabei ist zwischen einer Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit und der Kündigung des Anstellungsvertrages zu unterscheiden. Für die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit bedarf es keines wichtigen Grundes. Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf einen angeblich wichtigen Grund gestützt wird (vgl. BGH, 1980-07-14, II ZR 161/79, BGHZ 78, 82).
Allerdings muss die Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit allen Gesellschaftern (oder einer ordnungsgemäß geladenen Gesellschafterversammlung gegenüber) erklärt werden (vgl. Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 1994 – 6 K 73/91 –, juris, Rn. 77).
Nach der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit, die keiner besonderen Form bedarf, darf der ehemalige Geschäftsführer aber nicht mehr im Rechtsverkehr als solcher auftreten, da er ansonsten das Risiko eingeht, dass der Rechtsverkehr annehmen darf, dass er bestenfalls die Kündigung des Anstellungsvertrages, nicht aber die Beendigung der Organstellung erklärt hat.
Wurde das Geschäftsführeramt niedergelegt und werden danach Steuern oder Abgaben fällig, kann die Nichtzahlung dem ehemaligen Geschäftsführer nicht mehr als schuldhafte Pflichtverletzung vorgeworfen werden, denn er hat vor Fälligkeit sein Amt wirksam niedergelegt. Hier ist anerkannt, dass das Geschäftsführeramt durch einseitige Erklärung niedergelegt werden kann. Der Zugang der Erklärung ist unproblematisch, wenn diese gegenüber allen Gesellschaftern erfolgt oder allen nachrichtlich übersandt wird.
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