LEASINGRECHT: Schicksal eines (Kfz-) Kaufvertrages beim Scheitern des Leasingvertrags (wegen der Anforderung einer persönlichen Bürgschaft)

Der Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG beabsichtigt, ein viertes Fahrzeug für seine Firma zu leasen.

Das von ihm bestellte BMW Cabrio ist jedoch nicht lieferbar.

Der Verkäufer bittet ihn deshalb später, eine Neubestellung abzusetzen. Der Geschäftsführer ist bereit, eine neue Bestellung aufzugeben, er teilt jedoch mit, nicht noch einmal das Prozedere für eine Finanzierungszusage durchlaufen zu wollen. Der Verkäufer sagt ihm zu, dass dies nicht der Fall sei. Trotzdem startet der Verkäufer ohne Wissen und Kenntnis des Geschäftsführers eine neue Leasingabfrage (Finanzierungsanfrage).

Bei der neuen Bestellung fordert das Leasingunternehmen des Autoherstellers nun eine zusätzliche persönliche Bürgschaft.

Der Geschäftsführer weigert sich, eine persönliche Bürgschaft zu unterzeichnen. Diese sei niemals Gegenstand der Vertragsverhandlungen gewesen. Dazu habe er zum Ausdruck gebracht, nicht noch einmal das Prozedere für eine Finanzierungszusage durchlaufen zu wollen.

Der Geschäftsführer erklärt die Anfechtung und den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Das Autohaus verlangt nunmehr Schadensersatz, sollte die GmbH & Co KG nicht an ihrer Bestellung festhalten.

Unter Zugrundelegung der Entscheidung des BGH vom 9. Mai 1990, VII ZR 222/89, dürfte kein Kaufvertrag zustande gekommen sein.

Es bestünde ein Einigungsmangel, weil das Zustandekommen des Leasingvertrages unter der auflösenden Bedingung stand (§ 158 Abs. 2 BGB), dass der Kaufvertrag nur dann zustande kommen sollte, wenn das Leasingunternehmen des Autoherstellers eine Leasingzusage unter den Bedingungen der ersten Bestellung erteilen würde.

Vorliegend war dies der Fall, weil die Parteien sogar im Kaufvertrag festgelegt hatten, dass der Pkw geleast werden sollte, also feststand, dass der Kaufvertrag nur unter der Bedingung der Leasingzusage zustande kommen sollte.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden