PROZESSRECHT: Die Formulierung „derzeit unbegründet“ muss nicht zwingend im Tenor einer Klageabweisung erscheinen

Im gerichtlichen Verfahren kann die Abweisung einer Klage mit der Formulierung „derzeit unbegründet“ erfolgen. Dies bedeutet, dass ein Gericht die Klage momentan für unbegründet hält, aber nicht ausschließt, dass der Anspruch bei späteren Änderungen der Umstände Erfolg haben könnte. Was ist jedoch, wenn der Zusatz im Urteilstenor nicht aufgenommen wird?

In einer Mietsache verlangte der Kläger die Zahlung aus einer Betriebskostenabrechnung, die jedoch formell fehlerhaft war. Das Amtsgericht wies die Klage ab, ohne die Formulierung „derzeit unbegründet“ zu berücksichtigen. Das Amtsgericht schien den Umstand, dass die Abweisung nur vorläufig gültig sein könnte, schlichtweg übersehen zu haben. Hätte der Zusatz „derzeit unbegründet“ Berücksichtigung gefunden, wäre klar gewesen, dass die Abweisung auf den gegenwärtigen Mängeln der Abrechnung beruhte und sich bei deren Korrektur ändern könnte.

Indes hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 12.03.2008 – Az. IV ZR 228/07) festgestellt:
„Die Klagabweisung als derzeit unbegründet kann im Tenor zum Ausdruck gebracht werden, ohne dass dies jedoch zwingend erforderlich wäre. Es reicht, wenn sich die Einschränkung aus den Urteilsgründen ergibt (BGHZ 143, 79, 88 f.; BGH, Urteil vom 28. September 2000 – VII ZR 57/00 – NJW-RR 2001, 310 unter II 2 a). Es ist demnach kein prozessualer Fehler, wenn die Abweisung als derzeit unbegründet nicht im Tenor enthalten ist, sondern sich erst in Auslegung der Urteilsgründe erschließt, auch wenn es tunlich sein mag, zum Zwecke der Klarstellung einen entsprechenden Zusatz in den Tenor aufzunehmen.“


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden