ANWALTSRECHT: Mit kostenloser Erstberatung darf auch ein Anwalt auftreten.

Laut dem Landgericht Essen (Urteil vom 10.10.2013 – AZ 4 O 226 13) gibt es keine bestimmte gesetzliche Gebühr für eine außergerichtliche Beratung.

Der gleichen Auffassung ist der Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 09. Mai 2014, Az. 1 AGH 3/14, Rn. 33):

„…Nach Auffassung des Senats ist aus dem Inhalt der Regelung des § 34 RVG der Schluss zu ziehen, dass der Bereich der Beratung mangels gesetzlicher Gebührenregelung insgesamt nicht dem Verbot der Gebührenunterschreitung unterliegt (Feuerich/Weyland/Weyland § 49b BRAO Rn. 18 c, 24 bis 29 m.w.N., OLG Stuttgart NJW 2007, 924; LG Essen NJW-RR 2014, 379). Deshalb kann es im Bereich der außergerichtlichen Beratung seit dem 1.7.2006 einen Verstoß gegen § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht mehr geben, da es keine gesetzlichen Gebühren gibt, die durch eine Gebührenvereinbarung unterschritten werden könnten. Bei Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung, die auch den Verzicht auf Gebühren umfassen kann, kann ein Unterschreiten durch Gebührenvereinbarung nicht mehr gegeben sein…”

Unterlässt es daher ein Anwalt, auf eine bestimmte Gebührenvereinbarung hinzuwirken, kommt auch keine Unterschreitung eines Gebührenanspruchs nach § 34 I 2 RVG iVm. § 612 II BGB in Betracht, da hierfür eine Gebührenvereinbarung Voraussetzung wäre, die gerade nicht vorliegt.


Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden

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