MIETRECHT: Das Recht zur Belegeinsicht für WEG-Mieter

Wohnungseigentümer haben das Recht zur Belegeinsicht. Auf entsprechendes Verlangen und gegen Kostenerstattung sind entsprechende Kopien auszuhändigen. Dieses Recht dient der Kontrolle der Geschäftsführung. Datenschutzrechtliche Einschränkungen gelten hierbei nicht (vgl. OLG München, Beschluss vom 9. März 2007 – 32 Wx 177/06).

Für bevollmächtigte Mieter dürfte dieses Recht zur Belegeinsicht ebenfalls gelten, wenn der Vermieter dem Mieter entsprechende Rechte und Befugnisse gegenüber der WEG-Verwaltung einräumt.

Ort der Belegeinsicht wäre der Ort der Mietwohnung oder der Hausverwaltung. Außerhalb der Geschäftsräume sollte aber die Hausverwaltung die Originalbelege weder dem Mieter noch dem Eigentümer überlassen. Für eine Überlassung von Originalbelegen bestände kein Erfordernis. Das Risiko des Verlustes von Originalunterlagen, die im Eigentum der WEG stehen, läge daher bei der Hausverwaltung.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden