ZWANGSVOLLSTRECKUNGSRECHT: KV 208 GvKostG (Versuch der gütlichen Erledigung) trotz Nichtantreffen des Schuldners

Laut dem OLG Düsseldorf (Beschluss vom 13.07.2017, Az. I-10 W 372/17) stellt die bloße Aufforderung zur Vollzahlung keinen Versuch einer gütlichen Erledigung im Sinne der Nr. 207 KV GvKostG dar. Auch bei Nr. KV 208 GvKostG soll erst ein zusätzliches Bemühen zur gütlichen Erledigung die Gebühr auslösen (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 65 M 1252/17, Rn. 65). Da bei dem Ausschluss einer Zahlungsvereinbarung durch den Gläubiger das Instrument einer gütlichen Einigung erheblich begrenzt ist, muss eine Ermessensentscheidung des Gerichtsvollziehers vorliegen, weshalb und mit welchem konkreten Ziel er gleichwohl den Versuch einer gütlichen Erledigung unternimmt, weswegen ein zusätzliches Bemühen nicht vorliegt, wenn der Gerichtsvollzieher lediglich Textbausteine verwendet (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 65 M 1252/17).

Andersrum dürfte dann ein Ermessensfehlgebrauch vorliegen, wenn der Gerichtsvollzieher eine solche Ermessensentscheidung trotzdem anstellt, obwohl er den Schuldner nicht antreffen kann. In einem solchen Fall dürfte es sich um eine falsche Sachbehandlung nach § 7 GvKostG handeln (vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 14.09.2017, Az. 65 M 1252/17).

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden