Fall: Im Rahmen einer Stufenklage wird ein Schuldner nach einer Pfandkehr auf Auskunft in Anspruch genommen, welche Gegenstände er aus der Wohnung verbracht hat.
Erst im mündlichen Verhandlungstermin beruft sich der Schuldner auf ein Auskunftsverweigerungsrecht.
Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Schuldner ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht,
Daraufhin erklärt der Gläubiger die Auskunftsstufe für erledigt.
Später erkennt der er, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nicht bestand.
Kann der Gläubiger die Erledigungserklärung zurücknehmen?
Kann der Gläubiger die Erledigungserklärung widerrufen?
Laut BGH (Urteil vom 14. 3. 2014 – V ZR 115/13) ist die Erledigungserklärung „frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.”
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden
Erst im mündlichen Verhandlungstermin beruft sich der Schuldner auf ein Auskunftsverweigerungsrecht.
Das Gericht ist der Auffassung, dass dem Schuldner ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht,
Daraufhin erklärt der Gläubiger die Auskunftsstufe für erledigt.
Später erkennt der er, dass das Auskunftsverweigerungsrecht nicht bestand.
Kann der Gläubiger die Erledigungserklärung zurücknehmen?
Kann der Gläubiger die Erledigungserklärung widerrufen?
Laut BGH (Urteil vom 14. 3. 2014 – V ZR 115/13) ist die Erledigungserklärung „frei widerruflich, solange sich die beklagte Partei ihr nicht angeschlossen und das Gericht keine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache getroffen hat. Bis zu diesem Zeitpunkt kann die klagende Partei regelmäßig – auch in der Revisionsinstanz – von der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung Abstand nehmen und ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen zu ihrem ursprünglichen Klageantrag zurückkehren.”
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