INSOLVERNZRECHT: Insolvenzverwalter und Herausgabe Buchhaltungsdaten (DATEV-Daten)

Hat ein Insolvenzverwalter Anspruch auf Herausgabe der Buchhaltungsdaten (DATEV-Daten)?

Da das Vertragsverhältnis durch §§ 115 Abs. 1, 116 InsO erlischt, hat der Insolvenzverwalter nur Anspruch auf die dem Steuerberater übergebenen Unterlagen („erhalten“ iS. von § 667 1. Alt. BGB) sowie auf die selbst erstellten Unterlagen („erlangt” iS. von § 667 2. Alt BGB).

-Herausgabe nach § 667 1. Alt. BGB (Fall: Mandant bucht selbst)-
Sollte der Mandant selbst gebucht haben und dem Steuerberater die Daten zur Verfügung gestellt haben, ergibt sich ein Anspruch aus § 667 1. Alt. BGB („erhalten“ iS. von § 667 BGB).

-Herausgabe nach § 667 2. Alt. BGB (Fall: Steuerberater bucht für Mandanten)-
Sollte der Steuerberater die Daten selbst erzeugt haben, wäre zu unterscheiden:

Vorbereitende Buchhaltungsarbeiten
In dem Fall, in dem der Steuerberater die Daten erst aufbereitet hat, um sie weiterzuverarbeiten, wäre dieser Fall mit dem Anlegen einer Handakte vergleichbar und daher die Daten herauszugeben, also „erlangt“ im Sinne von § 667 2. Alt BGB (BGH, Urteil vom 11. März 2004, Az. IX ZR 178/03, Rn. 7 ).

Direkte Buchhaltungsarbeiten
Anders verhält es sich bei Buchhaltungsarbeiten, die der Steuerberater vornimmt, um seine vertraglichen Pflichten unmittelbar zu erfüllen. Bei den Daten aus diesen Arbeiten handelt es sich um Arbeitsergebnisse, die im Synallagma stehen und daher nicht mehr als „erlangt“ im Sinne von § 667 2. Alt. BGB anzusehen sind (BGH, Urteil vom 11. März 2004, Az. IX ZR 178/03, Rn. 6).

Diese können über § 103 Abs. 1 InsO nicht honorarfrei zur Masse gezogen werden.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden