INSOLVENZRECHT: Insolvenzanfechtung wegen unentgeltlicher Leistung bei späterer Wertlosigkeit (§ 134 Abs. 1 InsO)

Kann eine Leistung (Zahlung) der Gemeinschuldnerin später wegen Unentgeltlichkeit angefochten werden, wenn sich die Gegenleistung als wertlos herausstellt? 

Jedenfalls nicht, wenn die Beteiligten nach objektiven Umständen von einem Austauschgeschäft ausgegangen sind und im guten Glauben von der Werthaltigkeit der Gegenleistung überzeugt waren. Der von der Rechtsordnung bei einer Anfechtung wegen einer unentgeltlichen Leistung zu beachtende Beurteilungsspielraum wird jedenfalls dann nicht verlassen, wenn beide Parteien subjektiv in gutem Glauben der Überzeugung sind, bei der Bemessung von Leistung und Gegenleistung einen interessengerechten Ausgleich gefunden zu haben. Dem liegt zugrunde, dass im Rahmen der Vertragsfreiheit davon auszugehen ist, dass jede Vertragspartei zum Schutz gegen eine Übervorteilung die Bewertung von Leistung und Gegenleistung hinreichend wahrnimmt  (vgl. BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 15.09.2016 – IX ZR 250/15).

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden