WERKVERTRAGSRECHT: Ersatz von Einbau- und Ausbaukosten

Kann ein Unternehmer vom anderen Unternehmer den Ersatz der Ein- und Ausbaukosten für den mangelhaften Kaufgegenstand verlangen?

Folgender Fall: Der Käufer ist Unternehmer und auf die Reparatur und die Wartung von Motoren spezialisiert. Insbesondere Autofachwerkstätten lassen bei ihm Motorenreparaturen vornehmen. Deshalb bestellte der Käufer bei einer Fachlieferfirma eine bestimmte Art von Vergasern.

Diese Vergaser baute er auch ein. Nach dem Einbau und dem Test stellte er fest, dass die Vergaser zu viel Spiel hatten und nicht ordnungsgemäß funktionierten. Er baute die Vergaser wieder aus und forderte vom Lieferanten Nachbesserung. Dazu sandte der Käufer die Vergaser zurück. Der Lieferant übersandte erneute defekte Vergaser. Auch diese baute der Käufer wieder ein und aus.

Im Klageverfahren verlangte der Käufer die Lieferung der Vergaser gemäß Kaufvertrag. Der Lieferant wurde antragsgemäß verurteilt, allerdings alleine deswegen, weil er auch die zweite Lieferung zurückgenommen hatte und daher der Käufer ohne den vertraglich vereinbarten Kaufgegenstand dastand.

(Im Nachhinein stellte sich heraus, dass der Verkäufer die zweite Lieferung tatsächlich nicht zurückgenommen hatte, sondern diese noch beim Käufer stand. Dies war jedoch beiden Parteien im Verfahren nicht mehr gegenwärtig, sodass es darauf bei der Entscheidung des Gerichts nicht ankam).

Die Frage war noch, konnte der Käufer auch den Ersatz der Einbau- und Ausbaukosten für die Vergaser verlangen?

Aus anwaltlicher Sicht sollte dies zunächst daran scheitern, dass der Käufer nicht direkt beweisen konnte, dass die Vergaser bei Lieferung mangelhaft waren. Denn bei Lieferung hatte er die Vergaser jeweils sofort eingebaut und ausprobiert. Demnach hätte er beweisen müssen, dass die Vergaser bei Übergabe defekt waren. Dies hätte er ggf. nur durch ein Sachverständigengutachten beweisen können.

Das Kostenrisiko eines Sachverständigengutachtens war aber nicht tragbar.

Im Ergebnis waren diese Überlegungen aus anderen Gründen nicht erheblich.

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs (also, wenn kein Verbraucher im Spiel ist) soll nämlich der Nacherfüllungsanspruch als spiegelbildlicher Erfüllungsanspruch weder die Ausbau- noch die Einbaukosten umfassen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – VIII ZR 226/11).

Dass Aus- und Einbaukosten bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind, hat der BGH nochmals mit Urteil vom 02.04.2014 (Az. VIII ZR 46/13) bekräftigt.

Dass bedeutet also, kauft der Unternehmer (Käufer) beim anderen Unternehmer (Verkäufer), dann kann er weder Einbau- noch Ausbaukosten ersetzt verlangen.

In dem obengenannten Fall waren daher die Kosten für den Ein- und Ausbau der fehlerhaften Vergaser nicht Teil des Nacherfüllungsanspruchs, selbst wenn man hätte nachweisen können, dass die Vergaser schon vor dem Einbau fehlerhaft waren.

Sind Verkäufer und Hersteller noch personenverschieden (z. B. ein Baumarkt bietet die Fenster eines Herstellers an), dann haftet der verkaufende Unternehmer (hier der Baumarkt) ebenfalls nicht, denn der Hersteller ist nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers (OLG Frankfurt, Urt. v. 21.06.2012 – 15 U 147/11).

Also hätte sich eine Haftung bezogen auf die Vergaser auch nicht daraus ergeben, dass der Hersteller der Vergaser einen Fehler gemacht hatte.

Bei einem Verbraucher haftet aber der Unternehmer (Käufer) weiter auf Einbau- und Ausbaukosten, denn dies soll sich aus einer richtlinienkonformen Auslegung von § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB ergeben (BGH, Urteil vom 21.12.2011 (VIII ZR 70/08).

Für den obengenannten Fall bedeutet dies, dass der Käufer der Vergaser die Kosten für Ein- und Ausbau nur dann (mittelbar) hätte geltend machen können, wenn er die Vergaser im Namen und in Vertretung des privaten Endkunden bestellt hätte.

Ob dies ein Ausweg im Verhältnis Unternehmer-Verbraucher sein kann, dürfte auch davon abhängen, ob der Unternehmer, der die Vergaser im vorliegenden Fall einkaufte, wirklich bereit gewesen wäre, seinen Einkaufspreis gegenüber dem Verbraucher offenzulegen.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden



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