PROZESSRECHT: Erledigungserklärung nach Schluss der mündlichen Verhandlung

Im Zivilprozess kann es nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zu wesentlichen Veränderungen kommen. Ein typischer Fall: Der Beklagte zahlt den geltend gemachten Betrag nachträglich – der Rechtsstreit wird damit gegenstandslos. Doch wie hat das Gericht auf solche „erledigenden Ereignisse“ zu reagieren, die erst nach Abschluss der Verhandlung eintreten?

Mit dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in einem Beschluss vom 16.07.2020 (Az. 4 W 510/20) auseinandergesetzt. Das Ergebnis: Wird nach Verhandlungsschluss eine Erledigungserklärung angekündigt, ist das Gericht gemäß § 156 ZPO verpflichtet, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Sachverhalt
Die Klägerin begehrte von der Versicherung des Beklagten Regresszahlungen infolge eines Verkehrsunfalls. Während des laufenden Verfahrens leistete der Beklagte eine Teilzahlung, woraufhin der Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt wurde. Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zahlte der Beklagte auch den Restbetrag. Die Klägerin nahm die Klage jedoch nicht zurück und stimmte der Erledigungserklärung des Beklagten nicht zu.

Das Landgericht wies daraufhin die Klage ab, auferlegte dem Beklagten jedoch die Kosten des Verfahrens. Gegen diese Kostenentscheidung legte der Beklagte Beschwerde ein.

Die zentrale Rechtsfrage: Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung
Das OLG Dresden stellte hierzu klar:

„Das Landgericht wäre jedoch im Anschluss an die Ankündigung einer solchen Klageänderung gehalten gewesen, die mündliche Verhandlung gem. § 156 ZPO wiederzueröffnen.“
(OLG Dresden, Beschluss vom 16.07.2020 – 4 W 510/20)

Doch weshalb ist dies zwingend erforderlich? Und welche Folgen hat ein Unterlassen?

Rechtlicher Hintergrund: Ereignisse nach Schluss der Verhandlung
Nach § 296a ZPO dürfen Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden, grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgeblich ist der Sach- und Streitstand zu diesem Zeitpunkt.

Kommt es jedoch im Anschluss zu einem sog. „erledigenden Ereignis“ – etwa der vollständigen Erfüllung der Klageforderung –, verändert sich der maßgebliche Streitstoff erheblich. Damit das Gericht diese neue Entwicklung berücksichtigen kann, ist eine Wiedereröffnung der Verhandlung erforderlich.

Die prozessuale Bedeutung der Erledigungserklärung
Mit der Erledigungserklärung machen die Parteien geltend, dass der ursprüngliche Streitgegenstand durch ein späteres Ereignis gegenstandslos geworden ist. Damit dies im Verfahren Berücksichtigung findet, muss das Gericht davon formell Kenntnis erlangen – was nach Verhandlungsschluss nur durch eine Wiedereröffnung gemäß § 156 ZPO möglich ist.

Rechtliches Gehör und Verfahrensfairness
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt, dass die Parteien zu allen entscheidungserheblichen Umständen Stellung nehmen können. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung dient der Wahrung dieses Grundsatzes und verhindert, dass ein Urteil auf einem überholten Sachverhalt basiert.

Klarstellung durch das OLG Dresden
Das OLG Dresden wertet die Wiedereröffnung als zwingende Folge eines erledigenden Ereignisses nach Verhandlungsschluss, insbesondere wenn eine Partei eine Erledigungserklärung abgibt oder dies ankündigt. Unterbleibt die Wiedereröffnung, würde das Gericht über einen inzwischen überholten Sachverhalt entscheiden – mit der Folge einer fehlerhaften Entscheidungsgrundlage.

Fazit und Praxishinweis
Tritt nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung ein erledigendes Ereignis ein, ist das Gericht verpflichtet, die Verhandlung gemäß § 156 ZPO wieder zu eröffnen. Dies sichert nicht nur das rechtliche Gehör der Parteien, sondern auch die Richtigkeit der Entscheidung.

Praxistipp: Prozessbeteiligte sollten in entsprechenden Konstellationen auf die Wiedereröffnung hinwirken und diese gegebenenfalls ausdrücklich beantragen, um prozessuale Nachteile zu vermeiden.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden