PROZESSRECHT: Erledigung bei Hauptsacheverfahren und einstweiliger Verfügung

Fall: Der Mieter verklagt den Vermieter auf Einräumung des Besitzes aus Mietvertrag an einer Waschküche nach einer kalten Räumung. Parallel beantragt er eine einstweilige Verfügung auf Wiedereinräumung des possessorischen Besitzes.

Der Verhandlungstermin in der Hauptsache naht – welches Verfahren müsste man nun für erledigt erklären und wann?

Da der Verfügungsgrund schon entfallen soll, wenn ein Schuldner in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar verurteilt wird (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. April 2006, Az. I-15 U 16/06) und laut BGH bei Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil, einem Arrestbefehl oder einer einstweiligen Verfügung auch keine Erfüllung im Sinne von § 362 Abs. 1 BGB eintreten kann (BGH, Urteil vom 14. 3. 2014 – V ZR 115/13), müsste die einstweilige Verfügung für erledigt erklärt werden, und zwar nach der Verkündung des Urteils in der Hauptsache.

Soweit noch ein Ordnungsgeldbeschluss aufgrund der einstweiligen Verfügung in der Welt ist, sollte die Erledigungserklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränkt sein, damit dieser nicht wirkungslos wird.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden