MIETRECHT: Eigentümerwechsel und Nebenkostenabrechnung (Betriebskostenabrechnung)

FALLKONSTELLATION: Eigentümerwechsel-Anzeige im Jahre 2019 mit dem vereinbarten wirtschaftlichen Übergang zum 1. Dezember 2019 gegenüber den Mietern einer Wohnung.

FRAGE: Wer muss im Jahre 2021 die Nebenkostenabrechnung anfertigen, der Alteigentümer oder der Neueigentümer?

ANTWORT: Eine vertragliche Abrede zwischen Neu- und Alteigentümer dürfte hierfür nicht ausschlaggebend sein. Da der Erwerber per Gesetz in das Mietverhältnis eintritt (§ 566 BGB), ist allein die Eintragung im Grundbuch entscheidend.

Wenn zum Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch eine Abrechnungsperiode abgelaufen ist, ist für eine Nebenkostenabrechnung noch der Alteigentümer zuständig. Dagegen trifft im Fall einer Eintragung bei einer noch nicht abgeschlossenen Abrechnungsperiode diese Verpflichtung den neuen Eigentümer (vgl. BGH, Urt. v. 03.12.2003 – VIII ZR 168/03 – NJW 2004, 851). Demnach käme es entscheidend darauf an, ob eine Eintragung des Neueigentümers noch im Jahr 2019 oder erst im Jahr 2020 stattfand.

Sollte eine Eintragung erst im Jahre 2020 erfolgt sein, bestände keine Verpflichtung, die Nebenkostenabrechnung für 2019 zu erstellen. Sollte die Eintragung dagegen noch im Jahre 2019 entstanden sein, würde diese Verpflichtung den Neueigentümer treffen.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden