SCHADENSRECHT: Voraussetzungen für eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung

Unter welchen Voraussetzungen kann man eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung geltend machen?

Beispiel: Ein IT-Unternehmen bekommt (irrtümlich) eine Abmahnung wegen der vermeintlichen Verletzung von Markenrechten. Das IT-Unternehmen ist sich unsicher und beauftragt einen Rechtsanwalt. Dieser prüft die Abmahnung und weist letztlich auf eine Adressverwechselung hin, da der eigentliche Verletzer zeitweise einmal unter der gleichen Büroadresse ansässig war.

Frage: Kann das IT-Unternehmen nun vom Abmahner die Kosten für den Rechtsanwalt ersetzt verlangen?

Antwort: Nein.

Warum nicht? Weil die Rechtsprechung (BGH – 6. Zivilsenat, Urteil vom 12.12.2006, ­ VI ZR 224/05) der Auffassung ist, dass ein materiellrechtlicher Kostenerstattungsanspruch wegen der Abwehr einer unberechtigten Forderung eine Sonderbeziehung aufgrund von Vertrag und Gesetz voraussetzt (Verzug, pVV, c.i.c., GoA, Delikt (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB und § 826)).

Die Folge? Es entsteht eine wirtschaftliche Schadensersatzlücke.

Was kann man tun, wenn man nicht auf den RA-Kosten sitzen bleiben möchte? Sofort negative Feststellungsklage erheben.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden