KOSTENRECHT: Verrechnung von Kostenzinsen

Wie sind Kostenzinsen zu verrechnen?

Kostenzinsen sind solche Zinsen, die sich aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ergeben. Der Kostenfestsetzungsbeschluss legt zum Beispiel fest, dass der Verfahrensgegner Kosten in Höhe eines Betrages X ab einem gewissen Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5 % über dem Basiszinssatz an die andere Partei zu leisten verpflichtet ist. Die Zinsen aus dieser KfB-Forderung wären Kostenzinsen.

(Des Weiteren können sich Kostenzinsen aus einer Titulierung ergeben. Man stellt sich vor, dass man mehrere Vorkassezahlungen in erheblichem Umfang an den Gerichtsvollzieher leisten musste. Diese Zahlungen sind zunächst unverzinslich. Man kann sie aber nach § 788 ZPO durch Beschluss festsetzen lassen. Der Beschluss bewirkt dann, dass eine Verzinsung eintritt. Die Zinsen aufgrund dieses Beschlusses sind gleichfalls Kostenzinsen.)

Nach dem Wortlaut des § 367 Abs. 1 BGB ist zunächst auf Kosten, dann auf Zinsen und dann auf die Hauptforderung zu verrechnen. Probleme ergeben sich nun, wenn nicht nur auf einen Hauptsachetitel geleistet wird, sondern auch auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss.

Bei wortgetreuer Anwendung des § 367 Abs. 1 BGB müsste man ZUNÄCHST auf alle Kosten, und zwar auch auf die VERZINSLICHE Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss (weil Kosten des Verfahrens) verrechnen, dann auf die Zinsen und dann auf die Hauptforderung selbst.

(Ein Gläubiger könnte aber hiermit nicht einverstanden sein. Denn die Nichterfüllung der Zinsen aus dem KfB wäre ihm genau so lästig wie die Nichterfüllung der Zinsen aus der Hauptforderung. Darüber hinaus würde sich ein Schuldner durch diese Vorgehensweise faktisch eine Stundung genehmigen, da er, ohne auf die Zinsen zu leisten, die KfB-Forderung und damit die Berechnungsbasis für weitere Zinsen verkleinern würde. Dies hätte zur Folge, dass eine eintretende Zahlungsverlängerung für den Schuldner ohne Folgen bliebe, denn auf die angelaufenen Zinsen, auf die der Schuldner nicht leisten würde, dürfte der Gläubiger keine weiteren Zinsen berechnen, Stichwort Zinseszinsverbot).

Zu fragen ist daher, ob die Tilgungsreihenfolge des § 367 Abs. 1 BGB auch zwischen Kosten (des Verfahrens)­ und der Hauptforderung gilt.

Nach Toussaint (MDR 2004, 1332-1334) beschreibt der Begriff der „Hauptleistung“ in § 367 Abs. 1 BGB aber lediglich eine Forderung, der Zinsen und Kosten als „Nebenforderung“ zuzuordnen sind. ​Der Begriff der Hauptleistung soll demnach nicht auf einen bestimmten Leistungstyp verweisen, sondern lediglich das Verhältnis zu den dazugehörigen Zinsen und Kosten beschreiben. ​​
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Auch einem KfB können Zinsen und Kosten als Nebenforderung zugeordnet werden. Demnach würde eine KfB-Forderung gleichfalls eine Hauptforderung im Sinne von § 367 BGB darstellen. Eine KfB-Forderung wäre also nicht zu den „Kosten“ im Sinne von § 367 Abs. 1 BGB zu zählen.

Dieses Ergebnis erscheint nachvollziehbar.

Nimmt man nämlich den Fall (Beispiel nach Toussaint), dass man nur aus einer Forderung aufgrund eines Kostenfestsetzungsbeschlusses vollstrecken würde – eine solche Situation liegt immer vor, wenn man auf der Beklagtenseite steht und nur die Kosten des Verfahrens von der Klägerseite verlangt – würde sich aus § 367 Abs. 1 BGB Folgendes ergeben:

Eine eingehende Zahlung würde man
– zunächst auf die unverzinslichen Kosten verrechnen,
– dann auf die Zinsen aus dem KfB,
– und zuletzt auf die Forderung aus dem KfB.

Wenn nach der gesetzlichen Wertung bei dieser Konstellation die KfB-Zinsen dem Gläubiger lästiger sein sollen als die KfB-Forderung, gilt nichts anderes, wenn die KfB-Forderung mit einer anderen verzinslichen Forderung zusammenfällt. Die jeweiligen Zinsen beziehen sich immer auf ihre jeweilige Hauptforderung, weswegen Kostenzinsen letztlich immer vor ihrer jeweiligen KfB-Forderung zu verrechnen sind.

Wenn eine Zahlung auf eine verzinsliche Kostenforderung (KfB) sowie auf eine verzinsliche Hauptforderung trifft, wäre dann wie folgt zu verrechnen:

Zahlungseingang
./. unverzinsliche Kosten (z.B. GV-Kosten hinsichtlich Haupt- oder Nebenforderung)
./. Kostenzinsen (Zinsen aus dem KfB)
./. Verzinsliche Kosten (Forderung aus KfB)
./. Zinsen aus der Hauptforderung
./. Hauptforderung.


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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden