Sofern für eine Klagepartei unklar ist, ob der Anlass zur Klage VOR oder NACH Rechtshängigkeit weggefallen ist, müsste sie sich vor einer Klagerücknahme (mit einem Antrag nach § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO) stets durch Nachfrage bei Gericht vergewissern, zu welchem Zeitpunkt die Klage dem Gegner zugestellt wurde. Günstig wäre es, hier einen Antrag zur Hand zu haben, bei dem
– für den Fall einer Erledigung die Erledigungserklärung
– und für den Fall, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, die Klagerücknahme
greifen würde.
Einfach eine Klagerücknahme zu erklären, wäre nicht sehr ratsam. Diese Erklärung wäre nicht mehr rückholbar, denn die Klagerücknahme stellt eine Prozesshandlung dar, die grundsätzlich nicht widerrufbar und nicht anfechtbar ist (so LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2018 – 19 T 484/17). Eine Klagerücknahme sollte daher nur dann erklärt werden, wenn KEIM erledigendes Ereignis vorliegt.
Da trifft es sich gut, dass ein erledigendes Ereignis nur vorliegt, wenn die Klage im Zeitpunkt des NACH ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und erst durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (so BGH, Urteil vom 14. März 2014 – V ZR 115/13). Eine Erledigungserklärung ohne erledigendes Ereignis geht dagegen einfach nur ins Leere. Oder anders ausgedrückt, eine Erledigungserklärung ohne erledigendes Ereignis hätte keine weiteren Folgen.
Wenn sich eine Erledigungserklärung ohne erledigendes Ereignis nicht auswirkt, während dies bei einer Klagerücknahme der Fall ist, könnte man beides miteinander verbinden, also eine (möglicherweise unwirksame) Erledigungserklärung mit einer (für den Fall des fehlenden erledigenden Ereignisses dann wirksamen) Klagerücknahme kombinieren. Dies würde nichts anderes bedeuten, als eine unbedingte Erledigungserklärung abzugeben, während die Klagerücknahme nur für den Fall erklärt wird, dass ein erledigendes Ereignis nicht vorliegt.
Soweit die Erledigungserklärung hier ohne erledigendes Ereignis ins Leere ginge, würde dann die bedingte Klagerücknahme greifen. Daher könnte es zweckmäßig sein, folgenden Antrag zu stellen (ohne dass eine Nachfrage bei Gericht erforderlich ist):
Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt.
Hilfsweise, für den Fall, dass der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist,
wird die Klage zurückgenommen und beantragt,
der Beklagtenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden
– für den Fall einer Erledigung die Erledigungserklärung
– und für den Fall, dass der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist, die Klagerücknahme
greifen würde.
Einfach eine Klagerücknahme zu erklären, wäre nicht sehr ratsam. Diese Erklärung wäre nicht mehr rückholbar, denn die Klagerücknahme stellt eine Prozesshandlung dar, die grundsätzlich nicht widerrufbar und nicht anfechtbar ist (so LG Stuttgart, Beschluss vom 30.01.2018 – 19 T 484/17). Eine Klagerücknahme sollte daher nur dann erklärt werden, wenn KEIM erledigendes Ereignis vorliegt.
Da trifft es sich gut, dass ein erledigendes Ereignis nur vorliegt, wenn die Klage im Zeitpunkt des NACH ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und erst durch das Ereignis unzulässig oder unbegründet wurde (so BGH, Urteil vom 14. März 2014 – V ZR 115/13). Eine Erledigungserklärung ohne erledigendes Ereignis geht dagegen einfach nur ins Leere. Oder anders ausgedrückt, eine Erledigungserklärung ohne erledigendes Ereignis hätte keine weiteren Folgen.
Wenn sich eine Erledigungserklärung ohne erledigendes Ereignis nicht auswirkt, während dies bei einer Klagerücknahme der Fall ist, könnte man beides miteinander verbinden, also eine (möglicherweise unwirksame) Erledigungserklärung mit einer (für den Fall des fehlenden erledigenden Ereignisses dann wirksamen) Klagerücknahme kombinieren. Dies würde nichts anderes bedeuten, als eine unbedingte Erledigungserklärung abzugeben, während die Klagerücknahme nur für den Fall erklärt wird, dass ein erledigendes Ereignis nicht vorliegt.
Soweit die Erledigungserklärung hier ohne erledigendes Ereignis ins Leere ginge, würde dann die bedingte Klagerücknahme greifen. Daher könnte es zweckmäßig sein, folgenden Antrag zu stellen (ohne dass eine Nachfrage bei Gericht erforderlich ist):
Der Rechtsstreit wird für erledigt erklärt.
Hilfsweise, für den Fall, dass der Anlass zur Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen ist,
wird die Klage zurückgenommen und beantragt,
der Beklagtenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO).
Brauchen Sie einen Rechtsanwalt? Anfrage oder E-Mail an info@ra-roemmelt.de .
Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden