SCHADENSRECHT: Erledigung im selbstständigen Beweisverfahren

Fall:
Pkw-Unfall, Gegner zahlt nicht. Einleitung selbstständiges Beweisverfahren. Plötzliche Zahlung der beteiligten Kfz-Haftpflichtversicherung des Gegners.

Das Gericht:
Fordert dazu auf, „(…) dass im Falle des Wegfalls des Interesses an dem selbstständigen Beweisverfahren das selbstständige Beweisverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden ist.“

Die Antragstellerseite beantragt stattdessen:
„Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2) verpflichtet waren, die Schäden, die durch das Auffahren der Antragsgegnerin zu 1) mit ihrem Pkw (…), auf die rechte vordere Seite des Pkw der Antragstellerin (…)., am (Datum) verursacht wurden, zu beseitigen.“

Reaktion des Gerichts:
„Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle des Wegfalls des Interesses an dem selbstständigen Beweisverfahren das selbstständige Beweisverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden ist.“

Erwiderung der Antragstellerseite:
„Bei einer Antragsrücknahme durch den Antragsteller treffen die Kosten diesen in entsprechender Anwendung nach § 269 Abs. 3 S. ZPO (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014, Az. VII ZB 23/03) nach dem Veranlasserprinzip. Eine solche rechtskräftige Kostenentscheidung würde einem materiellen Kostenersatzanspruch der Antragstellerin entgegenstehen, da materielle Kostenersatzansprüche bei einer Entscheidung nach § 269 Abs. 3 S. ZPO unberücksichtigt bleiben sollen (vgl. BGH, Urteil v. 16.02.2011, Az. VIII ZR 80/10.“

Entscheidung durch das Amtsgericht:
„In dem selbstständigen Beweisverfahren (…) wird der Antrag der Antragstellerin auf Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.“

Sofortige Beschwerde, Aufhebung durch das Landgericht und Zurückweisung an das Amtsgericht:
„Die Antragstellerin hat – eine Erledigungserklärung ist aus den zutreffenden Gründen der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht vorgesehen – den Antrag vorliegend nicht zurückgenommen, um der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 8. 2 ZPO zu entgehen. Sie hat allerdings, was das Amtsgericht bei der Zurückweisung des Antrages übersehen hat, mit Schriftsatz vom (DATUM) Ihren Antrag auf die Feststellung dahingehend umgestellt, dass die Antragsgegnerinnen verpflichtet waren, die Schäden zu beseitigen. Diese Möglichkeit wird richtigerweise im Hinblick auf die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs auch im selbstständigen Beweisverfahren als zulässig angesehen (MüKoZPO/Schreiber, 5. Aufl. 2016 Rn. 36, ZPO § 485 Rn. 36). Das erforderliche rechtliche Interesse liegt in dem Kosteninteresse, weil die Feststellung geeignet sein könnte, einen materiell rechtlichen Kostenerstattungsanspruch zu tragen.“

Schreiben des Amtsgerichts an die Antragsgegnerseite:
„In dem selbstständigen Beweisverfahren (…) wird angeregt, dass die Antragsgegnerinnen zur Vermeidung weiterer erheblicher Kosten den geänderten Antrag nach Maßgabe des Schriftsatzes der Antragstellerin vom (…) vor dem Hintergrund der erfolgten Zahlung anerkennen, sodass das Verfahren zum Abschluss gebracht werden kann.“

Status heute: Die Antragsgegnerseite wird den Feststellungsantrag wohl anerkennen.

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden