KAUFRECHT: Beweislast für Mangel bei Übergabe, wenn eine Nachbesserung fehlgeschlagen ist

Hat der Käufer die Beweislast für einen Mangel bei Übergabe, wenn die Nachbesserung nachweislich fehlgeschlagen ist?

Nicht unbedingt. Zwar ist ein Käufer beweispflichtig dafür, dass ein Mangel bei Übergabe der Kaufsache vorlag. Dieser Darlegungs- und Beweislast GENÜGT er durch den Nachweis, dass das Mangelsymptom weiterhin auftritt. 

Die Beweislast für einen Defekt NACH Übergabe trägt sodann der Verkäufer. Kommt der Verkäufer dieser (Darlegungs- und) Beweislast nicht nach, ist die Frage, ob der Mangel nach Übergabe aufgetreten ist, irrelevant (so OLG Bamberg, Beschluss vom 16. Mai 2018 – 3 U 54/18 – juris; BGH, Urteil vom 09. März 2011 – VIII ZR 266/09 -, Rn. 16, juris).

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Bearbeiter: Rechtsanwalt (RA) Olaf Römmelt – Kanzlei Römmelt Hilden